Abmahnung „Coyote Ugly“, CU Entertainment & Gastro GmbH durch Scheuermann Westerhoff Strittmatter

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte mahnt im Auftrag der CU Entertainment & Gastro GmbH wegen angeblich unberechtigter Werbung mit der Marke „Coyote Ugly“ ab.

In der uns vorliegenden Abmahnung wurde eine Veranstaltung auf Facebook mit der Bezeichnung „Coyote Ugly Flair“ beworben. Nach Ausführung der Rechtsanwälte Scheuermann Westerhoff Strittmatter verletzte dies die exklusive Lizenznehmerin CU Entertainment & Gastro GmbH. Der Schutzbereich der eingetragenen Marke „Coyote Ugly“ erstrecke sich insbesondere auf die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Partys, Events, Diskotheken etc. sowie anderen gastronomischen Einrichtungen.

Was wird vorgeworfen?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, sich die Bekanntheit der Marke „Coyote Ugly“ zur Bewerbung seiner Veranstaltung auf Facebook zu Nutze gemacht zu haben. Folge dessen sei eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke „Coyote Ugly“. Auch die Gefahr den Markenwert zu verwässern würde dadurch begründet.

Durch die Bezeichnung „Coyote Ugly Flair“ der beworbenen Veranstaltung auf Facebook läge somit ein Verstoß gegen § 14 II Nr.1, V, VII MarkenG sowie gegen §§ 3, 4, Nr. 9, 5 UWG vor.

Was wird gefordert?

Die Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte fordern im Namen der CU Entertainment & Gastro GmbH

  • strafbewehrte Unterlassungserklärung,
  • Auskunft über Art und Umfang der bisher erfolgten Verwendung,
  • anzuerkennen, dass jeglicher entstandene und noch entstehende Schaden ersetzt wird, und mindestens ein Lizenzausfallschaden in Höhe von 2.000 € angefallen ist, sowie
  • Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert i. H. v. 70.000,00 €.

Was tun?

Sollten Sie auch eine Abmahnung der Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte im Auftrag der CU Entertainment & Gastro GmbH erhalten haben, raten wir Ihnen grundsätzlich davon ab, den der Abmahnung beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In diesem Falle gilt ganz besonders, da in dem uns vorliegenden Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zusätzlich ein Anerkenntnis über einen angeblich entstandenen sog. „Mindestschaden“ enthalten war. Das bedeutet, dass man, z. B. unabhängig von den Ansichten eines damit befassten Gerichts, den Abmahnern eine Mindestsumme an Schadenersatz garantiert – selbst wenn keinerlei Schaden nachgewiesen werden könnte! Im deutschen Recht gilt grundsätzlich, dass jeder behauptete Schaden bis auf den letzten Cent nachgewiesen werden muss. Wird eine zu hohe Schadenssumme eingeklagt, droht dem Kläger zumindest die teilweise Auferlegung von Verfahrenskosten – die Klage „rechnet“ sich u. U. nicht mehr, da der „Gewinn“ schrumpft oder gar aufgefressen wird. Die Mühe des Schadensnachweises und das Risiko einer teilweisen Niederlage in einem Prozess möchten sich die Abmahner mit ihrem vertraglich vereinbarten „Mindestschaden“ offenbar ersparen. Sie müssen so etwas nicht unterzeichnen! Es hat in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich nichts zu suchen!

Von Profis abgemahnt? Von Profis beraten lassen!

Nichts desto trotz sollten Sie eine Abmahnung der der CU Entertainment & Gastro GmbH nicht einfach ignorieren. Auch dies wäre der falsche Weg und könnte fatale finanzielle Folgen haben. Viel Abmahner gehen nach Fristablauf schnell zur Beantragung einer Einstweiligen Verfügung und/oder zur Klageerhebung über.

Lassen Sie von Profis beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen, die Sie nicht mehr rückgängig machen können! Rechtsanwalt Lars Rieck ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und für Urheber- und Medienrecht. Rechtsanwältin Inge Seher hat den Fachanwaltslehrgang für gewerblichen Rechtsschutz erfolgreich abgelegt. Zum Spezialwissen des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz gehört insbesondere das Markenrecht.

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