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Abmahnung CrossFit: Markenrechtliche Abmahnung der CrossFit, LLC, Colorado wegen der Bezeichnung „CROSSFIT“

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Die Kanzlei Bird & Bird hat im Namen der US-Firma CrossFit eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen, die sich auf die geschützte deutsche Marke „CROSSFIT“ bezieht. In dem Abmahnschreiben vom 10.02.2023 wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, das Kennzeichen „CROSSFIT“ auf ihrer Webseite verwendet zu haben, was viele irrtümlicherweise nicht als markenrechtlich geschützt ansehen. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,00 €, zuzüglich Kosten basierend auf einem Gegenstandswert von 250.000,00 € und weiterer Kosten in Höhe von 3.724,50 €. Angesichts der hohen finanziellen Risiken empfehlen wir, sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen und Fristen einzuhalten, um mögliche gerichtliche Verfahren und damit verbundene hohe Kosten zu vermeiden. Unsere Kanzlei hat Erfahrung mit solchen Fällen, bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an und kann mit unserer Expertise im gewerblichen Rechtsschutz und der Verhandlung reduzierter Forderungen sowie der Modifikation von Unterlassungserklärungen helfen. Wir betonen die Wichtigkeit der Kostentransparenz und stehen bereit, um zielgerichtet und wirtschaftlich sinnvoll zu unterstützen.

Wie bereits in der Vergangenheit häufiger berichtet, liegt uns nunmehr erneut eine markenrechtliche Abmahnung der Firma CrossFit aus den USA vor. Die durch die Kanzlei Bird & Bird ausgesprochene markenrechtliche Abmahnung datiert vom 10.02.2023.


Der Rechteinhaber beruft sich im Rahmen dieses Abmahnschreibens auf die deutsche DE-Marke „CROSSFIT“ mit Priorität vom 18.12.20217 unter der Registernummer „DE 30 2017 032 826“. Die Marke ist am 05.02.2018 eingetragen.


Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, dass sie im Rahmen ihres Webauftrittes an einer bestimmten Stelle das Kennzeichen „CROSSFIT“ verwendet habe.


Wir vertreten bereits seit längerer Zeit in regelmäßigen Abständen solche markenrechtlichen Abmahnungen. Auffällig ist hierbei stets, dass viele Betroffene davon ausgehen, dass es sich bei der Bezeichnung „CROSSFIT“ nicht um ein geschütztes Markenzeichen handelt, sondern vielmehr um eine sportliche Betätigung. Diese Sichtweise kann durchaus Konsequenzen im Hinblick auf die Frage haben, ob tatsächlich in der konkreten Einzelfallsituation eine sogenannte markenmäßige Verwendung durch den entsprechenden Verwender überhaupt vorliegt.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Von unserer Mandantschaft wird hierbei eine umfangreiche strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € beinhaltet. Daneben werden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr, und zwar zu einem Betrag in Höhe von 3.724,50 €, geltend gemacht.


Der Rechteinhaber macht ferner Auskunftsansprüche geltend sowie das Verlangen verbindlich zu erklären, dass er bereit ist, jedweden Schaden, mithin einen Lizenzschaden, zu ersetzen.


Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist es von entscheidender Bedeutung, dass insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte natürlich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für das Markenrecht überprüft wird, ob der entsprechende Verstoß vorliegt. Daneben sind unabhängig von der Frage des Vorliegens des Markenverstoßes unbedingt die gesetzten Fristen einzuhalten. Im Falle einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung oder gar eines Klageverfahrens drohen vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte grundsätzlich hohe Kosten, die in markenrechtlichen Angelegenheiten bei Abschluss der ersten Instanz regelmäßig im fünfstelligen Bereich liegen werden. Dies gilt es zu vermeiden. Wir vertreten regelmäßig auch Fällen, in denen entsprechende Abmahnungen „auf die leichte Schulter“ genommen wurden oder gar als „Fake“ abgetan wurden. Werden sodann einstweilige Verfügungen beantragt und sodann durch die Gerichte erlassen, sind einerseits die Kosten enorm gestiegen. Im Regelfall erschwert sich in diesen Fällen auch die Verteidigung.


Wir vertreten unsere Mandanten stets in die Richtung, dass wir versuchen, gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Dies bedeutet natürlich nicht, dass wir gerichtliche Verfahren scheuen, betrachten Abmahnungen aus dem gewerblichen Rechtsschutz jedoch stets auch unter wirtschaftlichen und kaufmännischen Aspekten. Im Regelfall lassen sich geltend gemachte Beträge durchaus reduzieren. Viel wichtiger ist jedoch noch, dass insbesondere die strafbewehrten Unterlassungserklärungen im Regelfall in modifizierter Form abgegeben werden. Um hier Fehler zu vermeiden, die entweder zu einer erhöhten Vertragsstrafengefahr führen könnten, oder andererseits zu gerichtlichen Inanspruchnahmen seitens der Rechteinhaber, sollte auch hier unbedingt ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit solchen Angelegenheiten betraut werden.


Dieser kann Sie im Regelfall rechtssicher auf den Punkt beraten.


Wie können wir Ihnen helfen?


In vielen der von uns vertretenen Fälle kennen wir die Abmahnungen der Gegenkanzlei und häufig auch die Rechteinhaber bereits. Neben dem Umstand, dass hier unsere Erfahrung Ihnen sicherlich weiterhelfen wird, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Alternativ rufen Sie uns gerne unmittelbar an.


Wir sind uns sicher, dass wir Ihnen in Ihrer Sache zielgerichtet, wirtschaftlich sinnvoll und mit der notwendigen fachlichen Kompetenz auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes weiterhelfen können. Auch Kostentransparenz steht bei uns an vorderster Stelle, sodass Sie von Anfang an wissen, worauf Sie sich einstellen dürfen.


Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme.



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