Abmahnung d. Waldorf Rechtsanwälte wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke (Hörbücher)
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Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die Hörbücher über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten seit einiger Zeit von den Waldorf Rechtsanwälte aus München eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Hörbücher Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben.
Zur Begründung führen die Waldorf Rechtsanwälte aus, dass deren Mandantschaft festgestellt habe, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen der in der Abmahnung aufgeführten Hörbücher als urheberrechtlich geschützter Werke über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei.
Im Einzelnen seien Hörbücher jeweils mehrfach im angegebenen Zeitraum bzw. exakt zum angegebenen Zeitpunkt unter der jeweils aufgeführten IP-Adresse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen bereitgestellt bzw. angeboten worden.
Durch Strafanzeigen habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den jeweils Betroffenen eingeleitet und im Wege der Auskunft von dem Internetprovider Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers erhalten.
Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten von in der Regel 666,- € und Schadensersatz in der Größenordnung von 200,- € verlangt.
Die Abmahnungen sind inhaltlich weitgehend identisch. Rechtlich gilt folgendes:
Diese Meinung wird im übrigen auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) Rechtsanwalt
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