Abmahnung der BZfM GmbH (GF: Jakob Schmidt) durch die Rechtsanwälte Burchard, Mencke und Kollegen

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Uns wurde eine durch die Rechtsanwälte Burchard, Mencke und Kollegen ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung der BZfM GmbH, welche durch den Geschäftsführer Jakob Schmidt vertreten wird, vorgelegt. In diesem Schreiben wird unserem Mandanten vorgeworfen, dass dieser die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten von chemischen Stoffen bei Warenangeboten von Feuerzeugen nicht beachtet hat. Wegen dieser fehlenden Informationen werden nun die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten gefordert.

Bei diesen Abmahnungen ist grundsätzlich genauestens zu prüfen, ob und inwieweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht. So ist insbesondere sicherzustellen, dass sich der Abgemahnte nicht zu umfangreich verpflichtet.

Wir empfehlen: Bewahren Sie Ruhe und prüfen Sie zunächst die Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Verpflichtungen genauestens! Nötigenfalls ziehen Sie die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes hinzu.

Im konkreten Fall mussten wir nach derzeitiger Kenntnislage in dem uns vorliegenden Fall von der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung eindringlich abraten. Einige allgemeine Informationen zur möglichen Reaktion auf eine Abmahnung haben wir in unserem E-Commerce-Kanzlei-Rechtsblog für Sie zusammengestellt.

Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die BZfM GmbH überhaupt die Abmahnberechtigung besitzt. Wir haben ermittelt, dass die BZfM GmbH unter Führung ihres 20-jährigen Geschäftsführers in ihrem Web-Shop unter der Domain BZfM.de für einzelne Feuerzeuge sehr hohe, unserem Erachten nach nicht konkurrenzfähige Verkaufspreise ansetzt. Dies ist ebenfalls für den eBay-Account von BZfM festzustellen. Besonders auffällig ist hier, dass der Account von BZfM auf ebay.de bis zum 22. Februar 2016 keine Bewertung erhalten hat, obwohl der Account seit mehr als drei Monaten, genau gesagt seit dem 16. November 2015, existiert. Außerdem offerierte die BZfM GmbH lediglich zehn Artikel auf der Plattform ebay.de (festgestellt am 22. Februar 2016).

Dies könnte in der Gesamtheit Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der BZfM GmbH zulassen. Es stellt sich im Ergebnis also die Frage, ob die BZfM GmbH überhaupt eine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sollte dies nicht der Fall sein, so stände der Abmahnung auch aufgrund der Masse der versendeten Abmahnungen der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen.

Seien Sie also bei Erhalt einer solchen Abmahnung wachsam! Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir werden weiter ermitteln. Auf unserer Kanzlei-Seite (www.e-commerce-kanzlei.de) werden wir weitere Updates und neue Erkenntnisse zu diesem Abmahner veröffentlichen.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Stand der Bearbeitung: 02/2016


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