Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für die Fast Fashion Brands GmbH | Marke „Gaya“

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für die Fast Fashion Brands GmbH aus Hamburg vor. Wir haben bereits in der Vergangenheit über vergleichbare Schreiben berichtet, u. a.:

Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH durch Kanzlei CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner

Was ist Gegenstand der Abmahnung der Fast Fashion Brands GmbH?

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer unlizenzierten Benutzung eines geschützten Zeichens im gewerblichen Verkehr. Von den unterschiedlichen Marken, ab denen die Fast Fashion Brands GmbH die Rechte hält, wird vorliegend die unbefugte Nutzung der Marke „Gaya“ vorgeworfen (DE-Marke 30 2016 009 405). Der Abgemahnte soll unter Verwendung dieses Zeichens Kleider im Internet vertrieben haben und damit die Markenrechte der GmbH verletzt haben.

Was fordert die Fast Fashion Brands GmbH?

Innerhalb des Antwortschreibens wird alleine auf das Unterlassungsversprechen eingegangen, das unter Fristsetzung eingefordert wird. Das Unterlassungsversprechen selbst sieht aber weitere Forderungen vor, die man mit Unterzeichnung des Musters gleich mit akzeptieren würde. Von einer (vorschnellen) Reaktion kann hier nur abgeraten werden.

Die Fast Fashion Brands GmbH fordert:

  • die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die in Anlage dem Schreiben beigefügt ist
  • Auskunft unter Vorlage geeigneter Unterlagen hinsichtlich Namen und Adressen sämtlicher gewerblicher Abnehmer sowie hinsichtlich der Menge der bestellten und erhaltenen Waren, einschließlich des Ein- und Verkaufspreises sowie des erzielten Gesamtumsatzes und Gewinns
  • das Versprechen, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorgeworfene Handlung entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird
  • die Übernahme der Rechtsanwaltskosten der CBH Rechtsanwälte aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR

Die Forderungen sind aller Voraussicht und Erfahrung nach noch nicht abschließend. Vielmehr dient die begehrte Auskunft dazu, die Schadenersatzforderung beziffern zu können, die mit jeder Wahrscheinlichkeit nachträglich noch geltend gemacht werden wird.

Sind die Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte berechtigt?

Das ist selbstverständlich nicht grundsätzlich zu beantworten, hier handelt es sich um eine Tatfrage, jeder Sachverhalt ist anders. Allgemein handelt es sich jedenfalls bei den Schreiben nicht um eine „Abzocke“, wie immer wieder in Gesprächen angenommen wird. Das bedeutet andersherum nicht, dass jede Abmahnung auch notwendigerweise berechtigt ist.

Auch und gerade im Falle einer berechtigten Abmahnung ist großer Wert auf das weitere Vorgehen zu legen, denn auch in diesem Fall bleiben dem Abgemahnten Möglichkeiten, um den Schaden zu vermindern.

Da das Markenrecht keinesfalls eine einfache Materie ist, ist schon aus Gründen der Waffengleichheit nur anzuraten, einen Fachanwalt mit der Prüfung und ggf. Verteidigung zu beauftragen. Im Schwerpunkt ist der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ein richtiger Ansprechpartner für das Markenrecht.

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn Sie Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen. Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen.

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne.


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