Abmahnung der HSV Fußball AG wegen Markenrechtsverletzung

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Die HSV Fußball AG lässt über die Kanzlei von appen legal aus Hamburg Markenrechtsverstöße abmahnen.

In der Abmahnung wird auf die Wortmarke „HSV” und die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hingewiesen. Die Eintragung hat die Registernummer 30613597.

Zudem wird die Wortmarke „Nur der HSV“ mit der Registernummer 012445458 in der Abmahnung aufgeführt.

Weiterhin wird auf die Bildmarke „Raute” verwiesen, die ebenfalls beim DPMA eingetragen ist. Die Bildmarke hat die beiden Registernummern 1014052 und 30613598.

Mit der Abmahnung fordert die HSV Fußball AG zum einen die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung verbietet die Nutzung der Wortmarken „HSV“ und „Nur der HSV“ sowie des Logos der HSV Fußball AG für die Zukunft. Zum anderen werden die Anwaltsgebühren für die Abmahnung auf Basis eines Gegenstandswertes i. H. v. 50.000 Euro gefordert. Dies ergibt eine Summe, die von der Kanzlei von Appen gefordert wird, in Höhe von 1.531,90 EUR. Allerdings können weitere Kosten hinzukommen, beispielsweise Schadensersatzansprüche, falls tatsächlich eine unberechtigte Markennutzung erfolgt ist.

Was ist eine Abmahnung?

Das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, ohne eine gerichtliche Entscheidung einen Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung. Das spart Kosten. Eine Abmahnung ist dennoch ein scharfes Schwert: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt.

Liegt überhaupt eine Markenrechtsverletzung vor?

Gem. § 14 MarkenG liegt u. a. eine Markenverletzung vor, wenn jemand ein mit der Marke eines anderen identischen Markenzeichens im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt oder, wenn jemand ein ähnliches Markenzeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt. In diesen Fällen ist es insbesondere untersagt, das Markenzeichen auf Waren oder ihrer Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Waren ein- oder auszuführen und mit dem Zeichen zu werben. In Worten: Die eingetragene Marke genießt einen Identitäts- und Ähnlichkeitsschutz und einen Schutz vor Ausnutzung und Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung.

Für den Schadensersatz oder den Unterlassungsanspruch gemäß § 14 MarkenG wird zudem ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorausgesetzt.

„Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist“, d. h. es verlangt eine Teilnahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinteressen und nimmt auf diese Weise den privaten Bereich von Verletzungsansprüchen aus. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr wird auch in solchen Fällen vermutet, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn der Anbieter die zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor selbst erworben hat, mit dem Ziel, diese weiter gewinnbringend an Dritte zu veräußern, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (vgl. BGHZ 158, 236, 249 – Internet-Versteigerung I).

Wie reagiere ich richtig auf eine markenrechtliche Abmahnung?

Wir empfehlen daher dringend, sich in der Angelegenheit anwaltlich beraten zu lassen, um die finanziellen Risiken zu überschauen und auch unangenehme rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es ist keine gute Strategie, auf die Abmahnung nicht zu reagieren und abzuwarten, welche weiteren Maßnahmen die HSV Fußball AG ergreift. Dann ist mit einem gerichtlichen Eilverfahren, einer sogenannten einstweiligen Verfügung zu rechnen, mit der dann die HSV Fußball AG ihre Ansprüche durchsetzen kann. Ein solches gerichtliches Verfahren kann erhebliche weitere finanzielle Forderungen auslösen.

Gern unterstützen wir Sie bundesweit, wenn sie von einer Abmahnung der HSV Fußball AG betroffen sind.

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