Abmahnung der IVI GmbH durch die Von Have Fey Rechtsanwälte wegen Marke „IVI“ erhalten?

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Kürzlich erhielten wir Kenntnis von einer Abmahnung der Von Have Fey Rechtsanwälte, welche diese für die IVI GmbH aus Köln ausgesprochen hat. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Verletzung der Zeichen „IVI“ und „IVI Collection“. Diese seien zugunsten der IVI GmbH insbesondere für Bekleidung markenrechtlich geschützt. Der Abgemahnte habe ein diesen Zeichen ähnliches Zeichen im Rahmen eines Verkaufsangebotes zur Bewerbung eines eigenen Bekleidungsstückes genutzt. Eine Erlaubnis hierzu sei von der IVI GmbH nicht erteilt worden. Daher handele es sich um eine Markenrechtsverletzung.

Vorab:

Ist Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der IVI GmbH und der Von Have Fey Rechtsanwälte zugestellt worden? Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB- stehen Ihnen in einer solchen Angelegenheit gerne zu einer kostenlosten Ersteinschätzung zur Verfügung. Als Fachanwälte, insb. für gewerblichen Rechtsschutz, verfügen wir über jahrelange Erfahrung im Markenrecht. Kontaktieren Sie uns gerne unter

0251 20 86 80 30 (Telefon)   oder per Mail an info@wd-recht.de


Was verlangen die Von Have Fey Rechtsanwälte für die IVI GmbH geltend?

Die IVI GmbH lässt folgende Ansprüche geltend machen:

  1. Beseitigung, d.h. das Bewerben, Anbieten und Veräußern von Bekleidung unter der angegriffenen Bezeichnung sofort einzustellen
  2. Unterlassung, die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  3. Auskunft, d.h. unter Vorlage geeigneter Unterlagen Auskunft zu den Umfang der vermeintlichen Verletzung zu erteilen
  4. Aufwendungsersatz, d.h. die Erstattung von Rechtsanwaltskosten der Abmahnung  nach einem Gegenstandswert von 150.000 € sowie Erstattung von Kosten eines Testkaufes;
  5. Schadensersatz- dieser Anspruch soll zunächst dem Grunde nach anerkannt werden, die Bezifferung erfolgt in der Regel nach Erteilung der Auskunft


Verhaltenstipps:

Zunächst gilt es, nicht in Panik zu verfallen. Jedoch ist auch von einem sorglosen Umgang mit der Abmahnung abzuraten. Der angesetzte Gegenstandswert ist nicht niedrig. Daher besteht ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Vor allem dann, wenn sich der Abgemahnte nicht innerhalb der Frist bei der Gegenseite zurückmeldet, besteht das Risiko, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Dies kann unschöne Kostenfolgen haben. Gleichwohl sollte der Abgemahnte die gestellten Forderungen aber auch nicht voreilig erfüllen. Insbesondere die der Abmahnung beiliegende, sehr umfangreiche, Verpflichtungserklärung sollte nicht ohne vorherige professionelle juristische Prüfung und Modifikation leichtfertig unterzeichnet werden. Denn der Abgemahnte könnte sich umfassender verpflichten, als er tatsächlich müsste. Zudem besteht ohne vorherige konkrete Aufklärung über den Umfang der Verpflichtung die Gefahr, dass der Abgemahnte in Unkenntnis der tatsächlichen Pflichten gegen die Erklärung verstößt und der Gegner unmittelbar die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe verlangen kann. Auch weil die Rechtslage nicht in jedem Einzelfall so eindeutig ist, wie sie dargestellt wird, ist es ratsam,  zeitnah nach Erhalt einer solchen Abmahnung einen versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Vor allem ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann die Abmahnung aufgrund seiner Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet umfassend prüfen und den Abgemahnten professionell beraten.


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Erreichbar sind wir telefonisch unter 0251 20 86 80 30 sowie per Mail an info@wd-recht.de! Bestenfalls senden Sie uns die Abmahnung zunächst per Mail zu und hinterlassen Ihre Rufnummer. Wir melden uns dann gerne bei Ihnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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