Abmahnung der Kanzlei Albrecht Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Albrecht Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH vor. Wir haben bereits verschiedentlich über solche Abmahnschreiben berichtet, vgl.:

Was ist Gegenstand der Abmahnung der Knieper Verwaltungs GmbH?

Gegenstand der Abmahnung der Knieper Verwaltungs GmbH ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch unbefugte Nutzung eines Lichtbildes. Konkret soll eine Fotografie der Rechteinhaberin unter der Domain www.marions-kochbuch.de von dem abgemahnten Unternehmer ohne Erlaubnis auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden sein. 

Was fordert die Knieper Verwaltungs GmbH?

Gefordert wird

  • die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung, dass der Abgemahnte das streitgegenständliche (und in der Erklärung wiedergegebene) Lichtbild künftig nicht mehr ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin und Rechteinhaberin öffentlich zugänglich machen wird;
  • Beseitigung der vorgeworfenen Handlung (Löschen der Datei und Entfernen vom Server)
  • Schadenersatzzahlung (vorliegend knapp 1.000,00 EUR)
  • Aufwendungsersatz, hier Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von knapp 10.000,00 EUR.

Reaktionen auf die Abmahnung 

Selbstverständlich sollten Sie die gesetzten Fristen beachten und innerhalb der Fristen -rechtzeitig- handeln. Gleichzeitig warnen wir vor übereiltem Vorgehen, insbesondere vor unüberlegter und schlecht vorbereiteter Abgabe des beiliegenden Unterlassungsversprechens. 

Ohne Modifikation kann das strafbewehrte Versprechen auch die Beseitigungspflicht erfassen. Die Beseitigung im Internet ist nicht immer ganz einfach und die Reichweite der Beseitigungspflicht ist nicht immer bekannt (Stichwort: Suchmaschinen-Caches). Daher kann das vorschnelle Unterzeichnen der beiliegenden Erklärung zu einer weiteren Abmahnung, dieses Mal verbunden mit der Forderung nach einer Vertragsstrafe, führen. Auch weitere Modifikationen sind möglich. 

Die richtige oder vertretbare Höhe der Zahlungsforderungen ist Tatfrage und am jeweiligen Sachverhalt zu prüfen und ggf. zu verhandeln (oder streitig zu stellen).

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