Abmahnung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für die Motion E-Commerce GmbH

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte vor, die ihre Vertretung für die Motion E-Commerce GmbH anzeigen. Wir kennen die Kanzlei und die GmbH bereits aus vielen vorangegangenen, gleichgelagerten Fällen.


Vorab: Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für eine kostenfreie Ersteinschätzung zur Verfügung. Als u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bin ich mit der Spezialmaterie „Urheberrecht“ bestens vertraut und kenne den Gegner. Wenden Sie sich gerne entweder via eMail an info@wd-recht.de oder telefonisch an 0251 / 208680-30 an mich.  


Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist hier -wie zuvor- der Vorwurf, der Abgemahnte habe Fotografien, an denen die Motion E-Commerce GmbH die Exklusivrechte inne zu haben behauptet, ohne Berechtigung für die Bebilderung eines Angebotes (konkret: Angebot über eine Jacke) genutzt. Da Lichtbilder nach dem deutschen Urheberrecht grundsätzlich geschützt sind (als Werk mit der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, als einfache Ablichtung gem. § 72 UrhG), hat alleine der Rechteinhaber das Recht, eine Nutzung seines Bildes zu gestatten.

Die Motion E-Commerce GmbH fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über Umfang und Dauer der vorgeworfenen Nutzung und Erstattung des Rechtsanwaltsgebühren.

Auf Grundlage der Auskunft dürfte auch hier sodann nachträglich noch eine weitere Zahlungsforderung hinzukommen: Der Lizenzschadenersatz für die unbefugte Nutzung des/der Bildes/Bilder.


Tipp: Verhalten im Falle einer Abmahnung

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese sehr ernst nehmen. Die Abmahnung dient dazu, dem/der Abgemahnten Gelegenheit zu geben, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Dementsprechend droht ein solches, ignoriert man die -meist kurzen- Fristen.

Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass die Forderungen ungeprüft und voreilig erfüllt werden sollten. Eine einmal erteilte Auskunft oder eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann kaum noch oder gar nicht mehr zurückgenommen werden.

Angesichts der geforderten 30-jährigen strafbewehrten Bindung durch die Unterlassungserklärung und der deutlichen Kostenforderungen, gehört eine Abmahnung in die Hand eines Fachmanns, bestenfalls im Falle einer –wie hier- urheberrechtlichen Abmahnung in die eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht.

Dieser prüft zunächst die Berechtigung und auch die Wirksamkeit der Abmahnung. Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, klärt er den Mandanten zunächst über die Reichweite eines solchen Versprechens auf, die sich dem Text der Erklärung so nicht entnehmen lässt. Dann unterstützt er die Vorbereitung einer solchen Erklärung und modifiziert den beiliegenden Entwurf meist deutlich. Bei der Auskunft achtet der Anwalt darauf, dass diese zwar richtig- und vollständig ist, aber nicht weiter reicht, als erforderlich. Die Zahlungsforderungen werden verhandelt.


Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte

Wenn Ihnen eine solche Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift der Motion E-Commerce GmbH zugestellt worden ist, können Sie sich gerne für ein kostenloses Erstgespräch an uns wenden. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechtes, ich selbst als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, gerne für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung. Die Gegenseite ist mir und uns gut bekannt.

Kontaktieren Sie uns gerne unter:

Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  eMail: info@wd-recht.de

Das Gespräch ist für Sie kostenfrei (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).


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