Abmahnung der Kanzlei CSR für die PMG Entertainment Ltd

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei CSR aus Karlsruhe vor, die für die PMG Entertainment Ltd aus Dublin auftritt. Wir haben bereits über diese Abmahnungen berichtet, vgl. aus April letzten Jahres https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-pmg-entertainment-limited-durch-die-csr-kanzlei-erhalten-187686.html

Vorab: Sollten Sie auch eine solche Filesharing-Abmahnung erhalten haben, können Sie mich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage unter info@wd-recht.de oder telefonisch unter 0251/208680-30 erreichen.

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer „unerlaubten Verwertung geschützter Filmwerke im Internet“. Konkreter wird dem Abgemahnten vorgeworfen, einen Film (vorliegend „Private Nubiles 2“) über dessen Internetanschluss über einen BitTorrent-Client („Internettauschbörse“) unerlaubt weltweit zugänglich gemacht zu haben. Hierdurch sei es zu einer Verletzung der (Exklusiv-) Rechte der PMG Entertainment Ltd. aus den §§ 16 und 19a UrhG (Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung) gekommen. Auch die Straftatbestände des § 106 UrhG (unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) und der 184, 184d StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) werden in der Abmahnung erwähnt.

Gefordert wird…

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Löschung aller Kopien
  • Zahlung von Schadenersatz (hier 600,00 EUR)
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren (hier 235,80 EUR)

Reaktion im Falle des Erhalts einer solchen (urheberrechtlichen) Abmahnung

  • Beachten Sie die (meist kurzen) Fristen. Die Abmahnung dient dazu, dem Abgemahnten die Möglichkeit zu geben, ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Nach Fristablauf droht ein solches Gerichtsverfahren dann selbstverständlich.
  • Handeln Sie nicht vorschnell, geben Sie insbesondere keinesfalls ungeprüft, unmodfiziert und/oder unvorbereitet das eingeforderte Unterlassungsversprechen ab.
  • Nehmen Sie selbst keinen direkten Kontakt mit dem Rechtsvertreter der Gegenseite auf. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit. Es besteht auch die Gefahr, durch eigenes Vorbringen, das verteidigend gemeint war, die Verteidigung im Gegenteil zusätzlich zu erschweren.
  • Angesichts der strafbewehrten 30-jährigen Bindung und der nicht geringen Zahlungsforderungen sollten Sie die Berechtigung der Abmahnung prüfen- und sich in dieser Sache von einem Fachmann, bestenfalls einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, vertreten lassen.

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte |Fachanwälte – kostenlose Ersteinschätzung

Wir verfügen über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechtes. Das gilt insbesondere auch für mich selbst als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Auch der Gegner ist mir seit langem bekannt. Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie erreichen mich unter:

Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  Email: info@wd-recht.de

Ich freue mich auf unser Gespräch.


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