Abmahnung der Kanzlei pixel.Law für Herrn Peter K.

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Uns liegen Abmahnungen der Kanzlei pixel.Law aus Berlin vor, die für Herrn Peter K. eine Verletzung von Urheberrechten (aus Sicht des Unterzeichners wohl eher „Leistungsschutzrechte“, da die für Urheberrechte erforderliche Schöpfungshöhe bei den vorliegenden Bildern fraglich ist) rügt.

Mit der Kanzlei pixel.Law und Herrn Peter K. hatten wir in der Vergangenheit des Öfteren zu tun und immer mal wieder hierüber berichtet, vgl. bspw.

Die Pixel.Law Rechtsanwälte mahnen eine unbefugte Fotoverwendung ab

Auch vorliegend fordern die Berliner Rechtsanwälte für ihren Mandanten die Beseitigung, Unterlassung der vorgeworfenen Bildernutzung sowie die Zahlung eines Lizenzschadenersatzes und die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.

Keinesfalls sollte das Unterlassungsversprechen in der als Entwurf beigefügten Form abgegeben werden. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass von dem Unterlassungsversprechen auch Beseitigungspflichten umfasst sind, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind. Eine strafbewehrte Beseitigungspflicht führt aber zu potenziell großen Problemen, zumal das Löschen des streitgegenständlichen Bildes nicht unbedingt ausreicht, um die strafbewehrten Pflichten aus der nicht modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Da der Erfahrung nach nicht alle Kollegen das hier bestehende Problem kennen, kann nur dazu angeraten werden, einen im Urheberrecht fachkundigen Anwalt aufzusuchen und um Rechtsrat zu bitten.

Angenommen, eine Verletzung von Urheberrechten (oder Leistungsschutzrechten) liegt vor, besteht auch in diesem Fall der von der Kanzlei pixel.Law ausgerechnete Lizenzschadenersatz nicht notwendigerweise in der berechneten Höhe. Da es sich hier um eine Tatfrage handelt, das heißt die Forderung abhängig vom konkreten Sachverhalt ist, ist eine allgemeingültige Erläuterung zur Höhe von Ansprüchen allerdings nicht möglich.

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