Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner für Splendid Film, „The Expendables 3“

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Aktuell verschickt die Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg Abmahnungen für den Film „The Expendables 3“ im Auftrag der Splendid Film.

Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 800 Euro.

Was fordern Sasse und Partner?

Die Kanzlei errechnet einen eigentlichen Anspruch in Höhe von rund 1.468,90, der sich aus einem Aufwendungsersatz in Höhe von 968,90 Euro und einem Lizenzschaden in Höhe von 500,00 Euro zusammensetzt. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass der § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG keine Anwendung findet. Diese Vorschrift ist im Jahr 2013 eingeführt worden, um die Anwaltskosten einer Abmahnung gegenüber Privatpersonen zu deckeln. Die Kanzlei stellt in Aussicht, dass die Angelegenheit abschließend geklärt sei, wenn man die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet zurücksende. Wir können vor einer vorschnellen Unterzeichnung warnen.

Soll ich die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet man sich nach unserer Rechtsauffassung, einen Betrag in Höhe von 800 Euro zu zahlen. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung kann nämlich als Zeugnis gegen sich selbst, also quasi einem Schuldeingeständnis gleichgestellt werden. Wenn dies nicht erwünscht ist, sollte man eine sog. modifizierte – also abgeänderte – Unterlassungserklärung abgeben. Eine abgeänderte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass die Gegenseite eine sehr kostenintensive einstweilige Verfügung vor Gericht beantragen kann.

Kann ich mich gegen die Abmahnung wehren?

Zugleich sollte die Abmahnung auf etwaige Unstimmigkeiten genauestens überprüft werden. In einigen Fällen kann es nämlich der Fall sein, dass die Abmahnung entweder fehlerbehaftet oder aus anderen Gründen zu Unrecht ausgesprochen wurde. In solchen Fällen sollte die Zahlung mit entsprechenden Argumenten verweigert werden. Ferner hat der Bundesgerichtshof Anfang 2014 entschieden, dass keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht, wenn mehrere Personen den Internetanschluss genutzt haben. Dies hat zur Folge, dass auch keine „automatische Haftung“ des Anschlussinhabers für den geforderten Lizenzschadenersatzbetrag besteht.

Keine gute Idee: einfach mal bei Sasse und Partner anrufen

In jedem Falle sollte aber versucht werden, den Vergleichsbetrag herunterzuhandeln. Dabei kann jedoch davor gewarnt werden, mit der Gegenseite Kontakt aufzunehmen. Die gegnerische Kanzlei vertritt die Interessen der Splendid, nicht aber Ihre Interessen. Daher brauchen Sie auch nicht zu erwarten, dass ein übermäßiges Entgegenkommen an den Tag gelegt wird. Im Gegenteil: Oftmals versuchen Abmahnkanzleien bei der telefonischen Kontaktaufnahme etwaige für Sie negative Details herauszuhören, um irgendwelche Verbindlichkeiten einzugehen. Vergleiche können prinzipiell nämlich auch telefonisch abgeschlossen werden.

Sie sollten sich also in jedem Fall von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten und auch vertreten lassen. Wir stehen Ihnen telefonisch jederzeit – also auch am Wochenende – zur Verfügung und helfen Ihnen gerne weiter. Wir übernehmen die Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen zu fairen Festpreisen. Eine erste Kontaktaufnahme mit uns ist natürlich für Sie kostenlos.


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