Abmahnung der Kanzlei Schroeder für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Schroeder aus Kiel vor, die für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) aus Berlin die unrechtmäßige Verwendung von nach dem Urhebergesetz geschützten Fotografien auf einer Internetseite behauptet. Uns liegen vielfach vergleichbare Fälle vor, über die wir auch bereits wiederholt berichtet haben: 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vsge-nutzungsrechte-an-foto-abmahnung-durch-kanzlei-lutz-schroeder_107095.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vsge-nutzungsrechte-an-foto-abmahnung-durch-kanzlei-lutz-schroeder_107095.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/urheberrecht-abmahnung-des-vsge-durch-ra-lutz-schroeder_080541.html

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Streitgegenständlich ist das Lichtbild eines -nach Angaben des VSGE- professionellen Fotografen und von diesem auf der Plattform www.flickr.com hochgeladen worden. Dort unterliegt es nach Angaben des VSGE der Creative Commons License Deed. Der Abgemahnte soll nicht allen Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen richtig und vollständig nachgekommen sein, wie in der Abmahnung ausgeführt und beschrieben wird. 

Durch die letztlich dem Vorwurf nach nicht berechtigte Nutzung soll der Abgemahnte gegen die Urheberrechte des Fotografen verstoßen haben. 

Als Mitglied soll der VSGE dem Fotografen vertraglich verpflichtet sein, Unterlassungsforderungen geltend zu machen. Ein Ausdruck des Vertrages ist der Abmahnung ebenso beigefügt, wie die Lizenzbestimmungen, auf die hingewiesen wird. 

Was fordert der VSGE von dem Abgemahnten?

Zunächst wird die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens verlangt. Ein Formulierungsvorschlag ist der Abmahnung ebenfalls beigefügt, sollte aber vor Abgabe jedenfalls (fach-) anwaltlich geprüft und modifiziert werden (Stichwort: „Cache“, „Beseitigungspflicht“ etc).

Weiter wird die Zahlung von Schadenersatz gefordert, die nach der MFM-Tabelle berechnet wird. Diese Berechnungsmethode ist keinesfalls gesetzlich untermauert, vielmehr dient die Tabelle als Ausgangspunkt für die Berechnung von Schadenersatz. Hier gibt es viele Gründe, Abstriche von den niedergelegten Sätzen zu begründen.

Auf den Schadenersatz aufgeschlagen wird ein Verletzerzuschlag von 100 %. 

Zuletzt fordert die Kanzlei Schroeder Aufwandsentschädigung, d. h. die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.

Worauf ist besonders zu achten?

Wichtig ist natürlich zunächst die Überprüfung der Forderungen. Keinesfalls sind die geltend gemachten Ansprüche in allen Fällen in Grund und Höhe richtig. Die Lizenzvorgaben sind ebenso zu prüfen, wie die angeblichen Verstöße gegen diese Vorgaben und die Abtretungen/vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem VSGE und den Fotografen.

Sollte sich der Vorwurf bewahrheiten und von einem Verstoß auszugehen sein, kann nur davon abgeraten werden, das beiliegende Unterlassungsversprechen ohne Weiteres zu unterzeichnen und abzugeben. Soll Unterlassung versprochen werden, sollte der Entwurf in jedem Fall überarbeitet und abgeändert werden, bevor er abgegeben wird.

Auch die Zahlungsforderungen sind nicht in Stein gemeißelt und auch im Falle einer tatsächlichen Urheberrechtsverletzung durchaus diskutabel, sprich: Verhandelbar.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwälte 

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. Wir freuen uns, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


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