Abmahnung der Kanzlei von Appen Jens Legal im Auftrag des 1. FC Union Berlin e.V. – Markenrecht

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Der 1. FC Union Berlin e.V. ist nicht nur ein Fußballverein, sondern auch Markenrechtsinhaber der Marke „1. FC Union Berlin“, die beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragen ist. Weil einer unserer Mandanten über einen Onlineshop Bekleidungsstücke mit dem Aufdruck „1. FC Union Berlin“ zum Kauf angeboten haben soll, erhielt er kürzlich eine Abmahnung der Kanzlei von Appen Jens Legal.

Dadurch, dass unser Mandant die Marke „1. FC Union Berlin“ zur Bewerbung seiner Produkte verwendet habe, verletze er die Markenrechte des Vereins. Dieser habe der Verwendung durch unseren Mandanten nämlich nicht zugestimmt. Auch handele es sich nicht um Produkte, die vom 1. FC Union Berlin e.V. selbst in den Verkehr gebracht worden seien.

Von unserer Mandantschaft wird einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.531,90 € gefordert.

Unterlassungserklärung:

Juristisch gesprochen handelt es sich bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung um das außergerichtliche Mittel der Wahl zur Erfüllung eines berechtigten Unterlassungsanspruches. Vereinfacht gesagt kann ein Unterlassungsanspruch durch den Unterlassungsschuldner außergerichtlich nur durch die Abgabe einer solchen Erklärung erfüllt werden. Unterlassungsansprüche können auch eingeklagt werden.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Wir haben besonders in den letzten Wochen mehrere Abmahnungen von Fußballvereinen auf markenrechtlicher Grundlage erhalten. Wir haben hier die Erfahrung gemacht, dass ein genaues Hinschauen in diesen Fällen besonders wichtig ist, da die vorgeworfenen Markenrechtsverletzungen in rechtlicher Hinsicht häufig keinesfalls so eindeutig sind, wie sie auf den ersten Blick ausschauen. 

Die Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung sind vielseitig und umfangreich. Es muss regelmäßig, zum Beispiel ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen, um überhaupt eine Markenrechtsverletzung begehen zu können. Hier sind immer die Einzelumstände des Falles zu berücksichtigen. 

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung, in der es um den Vorwurf der Markenrechtsverletzung ging, kürzlich darauf abgestellt, dass auch die sogenannten Kennzeichnungsgewohnheiten in dem entsprechenden Angebotssektor herangezogen werden müssen. Dies bedeutet, dass es nicht nur darauf ankommt, ob das Zeichen für sich gesehen unterscheidungskräftig ist. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit das Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis auf ein entsprechendes Unternehmen Rückschlüsse zulässt. Wird nämlich nach der Rechtsprechung die Herkunftsfunktion eines Kennzeichens nicht verletzt, liegt bereits keine markenmäßige Verwendung, und damit auch keine Markenrechtsverletzung vor.

Verhaltenstipps:

Gerade bei dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung stehen besonders wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund. Dies beruht einerseits darauf, dass die Streitwerte in markenrechtlichen Angelegenheiten nur selten unter 50.000,00 € liegen, sondern sich eher im Bereich von hohen 5 bis 6-stelligen Beträgen ansiedeln.

Es stellt sich die Frage, wie erfolgreich gegen eine markenrechtliche Abmahnung verteidigt werden kann. Unterschiedliche Anknüpfungspunkte sind hier denkbar: Liegt überhaupt eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr als Grundvoraussetzung für eine Markenrechtsverletzung vor? Ist die abgemahnte Marke erschöpft i. S. d. § 24 MarkenG? Wurde die Marke nur als rein beschreibende Angabe verwendet? Diese und weitere Fragen sollte ein, auf das Markenrecht spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Erhalt einer Abmahnung prüfen. Natürlich kommt es hierbei ganz entscheidend auf den Einzelfall und die genau vorgeworfene Handlung an.

Wir sind eine auf den gewerblichen Rechtsschutz, und damit insbesondere auf das Markenrecht, hoch spezialisierte Kanzlei. Wir vertreten seit Jahren Mandanten sowohl gegen den Vorwurf einer Markenrechtsverletzung als auch bei dem Schutz ihrer Marken. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Gerade das Markenrecht ist eine der Hauptmaterien, die durch unsere Kanzlei täglich bearbeitet werden. Herr Rechtsanwalt Heidicker führt neben dem Fachanwaltstitel für gewerblichen Rechtsschutz auch den Titel „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht“.

Personen, die eine Abmahnung erhalten haben, erhalten bei uns eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung ihres Falles. Sollten Sie Adressat einer Abmahnung im Markenrecht geworden sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Senden Sie uns unverbindlich per E-Mail oder Fax Ihre markenrechtliche Abmahnung zu. Wir rufen im Regelfall am gleichen Tage zurück. Alternativ können Sie sich natürlich gerne auch in unserer Kanzlei telefonisch melden. Die Ersteinschätzung bei Erhalt einer Abmahnung ist bei uns stets kostenlos. Wir werden mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, die entweder in der Abwendung der gegen Sie gerichteten Ansprüche besteht oder Sie unter wirtschaftlichen Aspekten so gering wie möglich belasten wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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