Abmahnung der Kanzlei VON HAVE FEY für Leo E-Commerce Ltd. wegen Fotonutzung (Schmuddelwedda) erhalten? Was nun?

  • 2 Minuten Lesezeit


Sind Sie von den Rechtsanwälten VON HAVE FEY abgemahnt worden, weil Sie Produktfotos der Leo E-Commerce Ltd.  im Internet ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verwendet haben sollen? Wie sollte man sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung verhalten?

Abmahnung wegen Nutzung von Produktbildern (Kleidung der Marke Schmuddelwedda)

Aktuell spricht die Kanzlei VON HAVE FEY wieder Abmahnungen im Auftrag der Firma Leo E-Commerce Ltd. aus. In den Abmahnungen wird üblicherweise der Vorwurf erhoben, es seien urheberrechtlich geschützte Lichtbilder von Bekleidung der Marke „Schmuddelwedda“ im Internet in Verkaufsanzeigen genutzt worden. Ähnliche Abmahnungen hat es auch schon wegen Fotos von Bekleidung der Marke „Dreimaster“ gegeben.  Tatsächlich ist die Nutzung von Lichtbildern ohne Erlaubnis des jeweiligen Fotografen bzw. des Rechteinhabers in der Regel nicht gestattet. Vielen Betroffenen, die Bekleidung auf Plattformen wie Kleinanzeigen.de weiterveräußern wollen, ist dies nicht bekannt. Sie kopieren Fotos auf anderen Plattformen und verwenden diese dann ungefragt in ihren Anzeigen. Dies kann schnell eine Abmahnung zur Folge haben.

Forderungen: Unterlassung, Auskunft, Lizenzschadensersatz, Ersatz von Abmahnkosten

In den Abmahnungen wird üblicherweise folgendes gefordert:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über die Dauer und das Ausmaß der Fotonutzung
  • Zahlung von Lizenzgebühren für die Fotonutzung
  • Ersatz von Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung)

Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren?

Urheberrechtliche Abmahnungen sollten ernst genommen und keinesfalls einfach ignoriert werden. Wenn die gesetzten Fristen ergebnislos verstrichen sind, kann der Fall schnell vor Gericht landen. Dies ist in der Regel mit weitaus höheren Kosten verbunden.

Ebenso fahrlässig ist es jedoch, die vorformulierten Unterlassungserklärungen, die solchen Abmahnungen üblicherweise beiliegen, einfach ungeprüft zu unterschreiben. Ob überhaupt Unterlassungsansprüche bestehen, wäre zuallererst zu prüfen. Außerdem verpflichtet man sich in vorformulierten Erklärungen nicht selten zu mehr, als man tatsächlich müsste. Tatsächlich können Unterlassungserklärungen, selbst wenn die Vorwürfe dem Grunde nach zutreffen, meist deutlich zurückhaltender abgegeben werden als vom Abmahner gewünscht. Die vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung birgt jedenfalls nicht selten die Gefahr von hohen Vertragsstrafen. Dies gilt etwa dann, etwa wenn das beanstandete Bildmaterial nicht restlos gelöscht wurde. 

Wir empfehlen gerade auch aufgrund der hohen Kostenrisiken, sich hierzu anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um die Angelegenheit auf eine möglichst risikoarme Weise zu beenden.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung erhalten? Oder wegen einer Verletzung von Rechten an der Marke „Schmuddelwedda“? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts und des Markenrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote LL.M.

Beiträge zum Thema