Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Studiocanal GmbH "Hüter der Erinnerung - The Giver"

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Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vorgelegt. Die Abmahnung wurde im Auftrag der Firma Studiocanal GmbH versandt. Konkret wird gerügt, dass der Film „Hüter der Erinnerung – The Giver“ über eine Tauschbörse zum Download angeboten worden sein soll.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert einen pauschalen Betrag in Höhe von 815,00 Euro sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Betrag in Höhe von 815,00 Euro setzt sich zusammen aus einem Schadenersatzbetrag in Höhe von 600,00 Euro sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 Euro.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Hin und wieder hören wir, dass Abgemahnte den Rat erhalten hätten, gar keine Unterlassungserklärung abzugeben. Richtig ist hier zunächst, dass in den meisten Fällen die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden sollte. Wir raten in der Regel zur Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass die Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden können. Rät man nun dazu, auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern auf die Abgabe jeglicher Unterlassungserklärung zu verzichten, sollte man jedoch auch erwähnen, dass man sich dann einem recht hohen Prozesskostenrisiko aussetzt. Die Prozesskosten bemessen sich nach dem sog. Streitwert. Bei dem Streitwert handelt es sich um den Wert, den man für den Unterlassungsanspruch bemisst. Dieser ist in urheberrechtlichen Angelegenheiten üblicherweise relativ hoch, sodass auch die möglichen Prozesskosten oftmals im Bereich von mehreren tausend Euro liegen. Es mag sein, dass es in vielen Fällen unwahrscheinlich erscheinen mag, dass sich dieses Risiko realisiert. Gänzlich wegzaubern lässt sich jedoch auch das kleinste Risiko nicht. Wenn man also bereit ist, ein Prozesskostenrisiko von mehreren tausend Euro einzugehen, kann man auf die Abgabe jeglicher Unterlassungserklärung verzichten. Wenn man bezüglich des Prozesskostenrisikos jedoch eher den sichereren Weg gehen möchte, sollte man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.

Hinsichtlich der geforderten Kosten in Höhe von 815,00 Euro kommt es stets auf den Einzelfall an, ob diese gerechtfertigt sind. Nutzen etwa mehrere Personen den Internetanschluss und kommen damit mehrere Personen zumindest theoretisch als Täter in Betracht, dürfte zumindest der Lizenzschadenersatz in Höhe von 600,00 Euro nicht realisierbar sein.

In jedem Falle sollte man sich anwaltlich beraten lassen, wenn man eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit mehrere tausend Betroffene von Tauschbörsen-Abmahnungen. Wir übernehmen solche Fälle zu fairen Festpreisen, die Sie auf unserer Homepage einsehen können. Eine erste telefonische Einschätzung des Falles ist dabei kostenfrei. Gerne können Sie uns telefonisch erreichen.


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