Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Warner Bros. „Mad Max: Fury Road“

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Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten?

Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt aktuell Abmahnungen im Auftrag der Firma Warner Bros. Entertainment GmbH. Uns wurde nun eine Abmahnung vorgelegt, mit der man einem Internetanschlussinhaber vorwirft, den Film „Mad Max: Fury Road“ in einer Internettauschbörse hochgeladen zu haben. Es soll sich dabei um die P2P-Börse Bittorrent handeln.

Zahlungsansprüche und Unterlassungserklärung

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von insgesamt 915,00 Euro. Der Vergleichsbetrag setzt sich dabei aus einem Schadenersatz in Höhe von 700,00 Euro sowie einem Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 Euro zusammen. Oftmals werden Anschlussinhaber abgemahnt, die zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht zuhause waren, bzw. aus anderen Gründen nicht selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen.

Diesbezüglich schreibt Waldorf Frommer:

„Sollten Sie geltend machen wollen, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, müssen Sie begründet vortragen, wer statt dessen als Täter in Betracht kommt. Insoweit trifft Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine sekundäre Darlegungslast, die eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Nutzung Ihres Anschlusses zur Tatzeit beinhaltet.“

Sekundäre Darlegungslast

Grundsätzlich muss man in einem solchen Fall also vortragen können, welche Personen zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Manche Gerichte fordern zudem, dass Ausführungen gemacht werden, wie die übrigen „potentiellen“ Täter üblicherweise den Internetanschluss nutzen. Schließlich wird immer wieder gefordert, dass der Anschlussinhaber nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung die übrigen Internetnutzer dahingehend gefragt hat, wer der Täter ist.

Je nach Gericht werden andere Anforderungen gestellt

Letztlich herrschen zwischen den einzelnen Gerichten weiterhin relativ große Unterschiede, wenn es darum geht, was der einzelne Abgemahnte vortragen muss, um nicht zu haften. Hier können wir Ihnen einen guten Überblick bieten, ob Sie im Einzelfall haften, bzw. wie das für Sie zuständige Gericht in der Vergangenheit geurteilt hat.

Vorformulierte Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft unterzeichnen!

Auf keinen Fall sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden können.

Bundesweite Vertretung zum Festpreis - Kostenlose Ersteinschätzung

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte aus Köln vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Abgemahnten auf dem Gebiet des Urheberrechts. Sie können uns gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung kontaktieren. Die Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung übernehmen wir zu einem Festpreis in Höhe von 179 Euro inkl. Mwst. Sollten Sie die Abmahnung bereits eingescannt haben, können Sie uns die Abmahnung auch gerne vorab per E-Mail zukommen lassen. Wir würden Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung sodann kontaktieren.


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