Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Sony Music "Lenka - Shadows"

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München verschickt aktuell Abmahnungen für die Firma Sony Music. Abgemahnt wird das Album „Lenka - Shadows".

Auftraggeber der Abmahnung ist die Firma Sony Music. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, das Musikalbum „Lenka - Shadows" über Tauschbörsen im Internet anderen Nutzern öffentlich zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1028,00 Euro.

Keinesfalls sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden. Gleichwohl sollte die Abmahnung ernst genommen werden. Die Abmahnung ist ernst gemeint und ist kein Fake, Abzocke o. ä. Die richtige Reaktion dürfte die Abgabe einer sog. modifizierten, also abgeänderten, Unterlassungserklärung sein. Im Einzelfall sollte dann entschieden werden, ob man die Zahlung vollständig verweigert oder ob man den Vergleichsbetrag versuchen sollte, zu herunterzuhandeln. Bei einer vollständigen Zahlungsverweigerung besteht ein nicht unerhebliches Klagerisiko, wenn diese nicht zu Recht erfolgt. Gerade bei der Kanzlei Waldorf Frommer ist in der jüngsten Vergangenheit zu beobachten, dass Zahlungsansprüche vermehrt gerichtlich durchgesetzt werden. In den Vorjahren wurden jährlich bis zu 1.400 Klagen durch die Kanzlei Waldorf Frommer eingereicht. Trotzdem ist die Situation keineswegs aussichtslos. Es muss nur richtig reagiert werden. Dafür sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

Insbesondere, wenn man nicht alleiniger Nutzer des Internetanschlusses ist, bestehen gute Chancen für eine Verteidigung. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2012 (I ZR 74/12 - Morpheus) dürfte für die Abgemahnten sprechen. Der BGH hat hier entschieden, dass Eltern nicht ohne weiteres dafür haften können, wenn die minderjährigen Kinder Filesharing betrieben haben. Grundsätzlich muss man zwischen dem sog. Lizenzschadenersatzanspruch und dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten unterscheiden. Für den Lizenzschadenersatz haftet grundsätzlich nur der konkrete Täter und keineswegs automatisch der Anschlussinhaber. Die Täterschaft muss zudem der Rechteinhaber beweisen. Als Abgemahnter muss man letztlich lediglich darlegen, warum der Anschlussinhaber nicht zugleich Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Dies ist ein schmaler Pfad, daher sollte man sich in jedem Fall von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wenn auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben sollten, können Sie uns jederzeit gerne für eine telefonisch Ersteinschätzung, die kostenlos ist, unter 0221-78952980 erreichen. Wir vertreten bundesweit eine große Vielzahl von Betroffenen einer Filesharing-Abmahnung. Nach der kostenlosen Ersteinschätzung können Sie sich überlegen, uns zu mandatieren. Wir vertreten Sie dabei zu fairen Festpreisen, die Sie unter der Rubrik Kosten einsehen können.


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