Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen "Birdman" im Auftrag der 20th Century Fox

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Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten?

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass der Anschlussinhaber den Film „Birdman“ (oder „Die unverhoffte Macht der Ahnungslosigkeit“) in einer Tauschbörse Dritten zum Download angeboten haben soll. Abgemahnt wird im Auftrag der Firma „20th Century Fox“. Mit der Abmahnung werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 915,00 Euro gefordert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Schadenersatz in Höhe von 700 Euro und einem Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 Euro. Die Kanzlei Waldorf Frommer hat in der Vergangenheit oftmals die geforderten Beträge geändert. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit den Aufwendungsersatzanspruch in Bezug auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche festgelegt hat. Zudem reagiert Waldorf Frommer regelmäßig auf aktuelle Rechtsprechung und passt etwaige Schadenersatzansprüche an. Keinesfalls sollte man nach Erhalt der Abmahnung in Panik verfallen und vorschnell reagieren. In vielen Fällen besteht eine Zahlungspflicht des abgemahnten Anschlussinhabers gar nicht.

Filesharing-Abmahnung in der Familie, Wohngemeinschaft oder Beziehung

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Internetanschluss durch mehrere Personen genutzt wird. Dies gilt etwa in Familien, Wohngemeinschaften oder aber auch in Paarbeziehungen. Dabei soll es nach der Rechtsprechung vieler Gerichte aber nicht genügen, wenn man lediglich darauf hinweist, dass verschiedene Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Einige Gerichte fordern etwa, dass man die übrigen Internetnutzer dahingehend befragt hat, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies kann in einigen Fällen zu einem Dilemma führen: Zwar war der Anschlussinhaber nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung, aber etwa ein Kind, der Partner oder ein Mitbewohner. Hier stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber dann den tatsächlichen Täter „anschwärzen“ muss. Wir sind der Meinung, dass die Gerichte dies jedenfalls sehr unterschiedlich beurteilen.

Was, wenn die Kinder Filesharing gemacht haben?

Einige Gerichte halten dies jedenfalls dann für nicht erforderlich, wenn Täter und Anschlussinhaber miteinander verwandt sind. Das Oberlandesgericht München fordert demgegenüber, dass Eltern dazu verpflichtet seien, mitzuteilen, welches ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hat, wenn sie hierüber Kenntnis hätten. Das OLG München führt hierzu aus:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr sind auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen, zu berücksichtigen. Diesen kommt im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertigt, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den – unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten – Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.“

Wir halten diese Entscheidung jedoch für falsch und nicht mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar. Einige Gerichte fordern dies ebenfalls nicht von den Eltern, wenn sie Anschlussinhaber sind. Die Rechtsprechung bezüglich der sog. Darlegungslast ist in Filesharing-Fällen recht unübersichtlich geworden, sodass sich der Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt auf jeden Fall lohnt. Nur ein Rechtsanwalt mit viel Erfahrung auf dem Gebiet der sog. Tauschbörsen-Fälle wird zuverlässig beurteilen können, wie das für den Abgemahnten zuständige Gericht in dem konkreten Fall urteilen wird.

Wie reagiert man auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Da den Anschlussinhaber eine sog. sekundäre Darlegungslast trifft, sind die „alten“ Hinweise, wie man auf eine Abmahnung reagieren soll, unseres Erachtens nicht mehr zeitgemäß: Keinesfalls ist es sinnvoll, eine Abmahnung zu ignorieren oder aber nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nicht weiter zu reagieren. An verschiedenen Stellen liest man zudem, es sei nicht empfehlenswert, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben. Hier wird nach unserer Einschätzung mit der Angst der Abgemahnten gespielt. Richtig ist zwar, dass auch eine modifizierte Unterlassungserklärung mit Nachteilen verbunden ist. Der Anschlussinhaber verpflichtet sich schließlich, das abgemahnte Werk zukünftig nicht mehr in Tauschbörsen hochzuladen. Richtig ist aber auch (und das wird oftmals verschwiegen), dass die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung ebenfalls mit Risiken verbunden ist – nämlich, dass neben den Kostenerstattungsansprüchen auch die Unterlassungsansprüche eingeklagt werden. Bei der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen sind die Prozesskosten regelmäßig sehr hoch. Da helfen auch nicht so gutgemeinte „Erfahrungswerte“ wie „Bei uns ist noch nie ein Mandant verklagt worden“. Dies mag im Einzelfall zwar stimmen, liegt aber bestimmt nicht daran, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Vielmehr dürfte es sich in diesen Fällen schlichtweg um Glück gehandelt haben. Wird man dann doch auf Unterlassung verklagt und hat man nachher Kosten von mehreren tausend Euro „an der Backe“, helfen einem diese Ratschläge sicherlich nicht mehr weiter. Daher ist unsere empfohlene Vorgehensweise:

  • Ruhe bewahren,
  • spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren,
  • mit diesem den Fall analysieren,
  • modifizierte Unterlassungserklärung formulieren,
  • Strategie bezüglich der Zahlungsansprüche entwickeln,
  • ggfs. Zahlung verweigern oder einen Vergleich schließen.

Ob man mit der Gegenseite einen außergerichtlichen Vergleich bezüglich der Zahlungsansprüche schließen möchte, hängt von vielen Faktoren ab. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist, wie man die Erfolgschancen im Fall einer Klage einschätzt. Hier spielt die Nutzungssituation des Internetanschlusses eine große Rolle. Ferner ist maßgeblich, wie gut man die Nutzungssituation darstellen und ggfs. beweisen kann. Und letztlich hängt noch vieles von der Risikobereitschaft des Internetanschlussinhabers ab. Man sieht hier schon, dass man Filesharing-Fälle keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen darf.

Unkomplizierte Kontaktaufnahme – kostenlose Ersteinschätzung – Vertretung zu Festpreisen

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten tausende Abgemahnte – aus ganz Deutschland. Gerne können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung telefonisch kontaktieren. Wir übernehmen die außergerichtliche Vertretung in Filesharing-Fällen zu fairen Festpreisen. Gerne können Sie uns kontaktieren. Nähere Informationen zu Filesharing-Fällen können Sie auf unserer Homepage erfahren.


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