Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari für G&G Media Foto-Film GmbH

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So manch ein Internetuser dürfte bei seinem täglichen Gang zum Briefkasten eine böse Überraschung erlebt haben als er das Schreiben von Yussof Sarwari öffnete. Der Hamburger Rechtsanwalt verschickt Abmahnungen im Auftrag der Firma G&G Media Foto-Film GmbH.

Für was verschickt Yussof Sarwari die Abmahnung?

Die G&G Media Foto-Film GmbH lässt Internetnutzer abmahnen, die ihre Filme der „Erwachsenenunterhaltung“ über Tauschbörsen im Internet Dritten zur Verfügung gestellt haben sollen. Die Kanzlei Sarwari fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages.

Wer muss zahlen?

Keinesfalls sollte auf die Abmahnung vorschnell reagiert werden. In jedem Fall sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt prüfen, ob Ansprüche gegen den Anschlussinhaber bestehen. In vielen Fällen ist dies nicht Fall. Unter gewissen Umständen kann eine Haftung des Anschlussinhabers etwa dann ausscheiden, wenn mehrere Personen den Internetanschluss genutzt haben und jemand anderes als der Anschlussinhaber ebenfalls als Täter in Betracht kommen kann. Die Gerichte urteilen diesbezüglich jedoch immer noch sehr unterschiedlich, sodass man kaum um einen anwaltlichen Rat herumkommt, wenn man sich ordentlich verteidigen möchte. Es gibt Gerichte, die es immer noch genügen lassen, wenn zumindest die theoretische Möglichkeit besteht, dass jemand Drittes die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Andere Gerichte fordern wiederum (mit Verweis auf die Tauschbörsen-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2015), dass mitgeteilt werden muss, was die einzelnen Internetnutzer üblicherweise und zum konkreten Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung getan haben. Es soll zudem immer noch vorkommen, dass manche Richter meinen, dass der Internetanschlussnutzer nur dann nicht haftet, wenn er konkret eine dritte Person als Täter benennt.

Modifizierte Unterlassungserklärung

In den meisten Fällen dürfte sich zudem eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung empfehlen. Man unterzeichnet dabei nicht die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, sondern formuliert eine eigene Unterlassungserklärung. Diese stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass etwaige Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden können. Dies kann nämlich mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte aus Köln vertreten Empfänger von sog. Tauschbörsen-Abmahnungen aus ganz Deutschland zu fairen Festpreisen. Gerne können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung telefonisch erreichen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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