Abmahnung der MO Streetwear GmbH durch CBH Rechtsanwälte – Markenrechtsverletzung „YUKA“

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Zurzeit häufen sich Berichterstattungen über die Abmahnungen der MO Streetwear GmbH aus Hamburg, die in allen bisher bekannten Angelegenheiten durch die Kanzlei CBH Rechtsanwälte vertreten wird. Die MO Streetwear GmbH ist auf dem Sektor Bekleidungsstücke, Accessoires und Schuhe aktiv und Inhaberin mehrerer Marken, insbesondere der Marke „MO“, „Homebase“ und „YUKA“. Ende 2021 schloss die MO Streetwear GmbH einen Verschmelzungsvertrag mit der FAST Fashion Brands GmbH. Besonders häufig sind von einer Abmahnung gewerbliche Händler von Bekleidungsstücken betroffen.


Was wird vorgeworfen?


Wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „YUKA“ durch die MO Streetwear GmbH erhalten habe, dann wird Ihnen vorgeworfen, im geschäftlichen Verkehr und ohne Einwilligung der MO Streetwear GmbH die Marke „YUKA“ in Deutschland markenrechtlich verwendet zu haben. Gewerbliche eBay-Händler werden häufiger von der Abmahnung getroffen.


Was wird verlangt?


Die CBH Rechtsanwälte fordert im Namen der MO Streetwear GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf vorformuliert beiliegt. Neben dem Unterlassungsanspruch werden weitere Ansprüche geltend gemacht:


  • Umfangreiche Auskunftsansprüche, z.B. Lieferschein, Rechnungen, Ein- und Verkaufspreis, Herkunft der Produkte etc.
  • Schadensersatzansprüche
  • Erstattung von Testkaufkosten (nicht immer)


Weiterhin wird der Abgemahnte wegen dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Erfahrungsgemäß werden für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ein Gegenstandswert von 50.000,00 € zugrunde gelegt. Die Kosten der Rechtsverfolgung belaufen sich somit auf 1.682,70 € (netto).


Was tun im Falle einer Abmahnung?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt zu den Abmahnern auf, unterschreiben Sie nicht die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung und tätigen Sie keine Zahlungen. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Markenrechtverletzung überhaupt besteht.

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen der angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten haben, kontaktieren Sie die Kanzlei Dr. Newerla.

Wir helfen Ihnen gerne, ortsungebunden, weiter. Wir bieten Ihnen die juristische Unterstützung dabei zum fairen Festpreis an.

Rufen Sie uns völlig unverbindlich zu einem kostenlosen Erstgespräch an (0471/483 99 88 – 0) und wir können mit Ihnen die Erfolgsaussichten durchgehen. Dabei wäre es hilfreich, wenn Sie uns bereits vorab Ihre Abmahnung via Fax oder E-Mail (info@drnewerla.de)  zusenden könnten.





Foto(s): @Tim Müller-Zitzke

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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