Abmahnung der Sekiguchi CO. LTD durch Kanzlei Zierhut wegen Verwendung der Bezeichnung „Monchhichi“

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Jüngst wurden wir in einem Fall mandatiert, in welchem unserer Mandantin vorgeworfen wurde, auf einer Verkaufsplattform Puppenkleidung als Zubehör für die Püppchen „Monchhichi“ unter Angabe der geschützten Marke „Monchhichi“ anzubieten. 

Dies stelle eine Markenrechtsverletzung dar, da die Sekiguchi Co. LTD Inhaberin zahlreicher Schutzmarken im Zusammenhang mit dem Produkt Monchhichi sei und unsere Mandantschaft nicht von dieser autorisiert sei, den Markennamen „Monchhichi“ im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.

Ein Blick in das Markenregister des DPMA zeigt, dass die Wortmarke „Monchhichi“ unter der Registernummer 1014549 (auf diese beruft sich die Kanzlei Zierhut in ihrer Abmahnung) als deutsche Marke in der Warenklasse 28 der Nizzaer Klassifikation für die Waren „Spielzeug für kleine Kinder, ausgenommen Spielzeug, das gegen Tierbisse widerstandsfähig ist“ eingetragen ist. 

Als Vertreter wird dort allerdings nicht die Kanzlei Zierhut angegeben, sondern eine Partnerschaft von Patentanwälten. 

Die abweichende Vertreteranschrift soll an dieser Stelle erst einmal unberücksichtigt bleiben, allerdings fällt auf, dass die Nizzaklasse der Marke warenmäßig stark eingeschränkt ist, Puppenbekleidung wird hier jedenfalls nicht explizit aufgeführt. Auf genau „Zubehör für Spielzeugpuppen“ wird aber in der Anmahnung Bezug genommen.

Die Forderungen der Kanzlei Zierhut sind unter anderem: 

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunftserteilung
  • Anerkennung von Schadensersatzansprüchen
  • Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.328,50 €  (resultierend aus einem Streitwert von 200.000,00 €)

Dieses Abmahnverfahren weckt Erinnerungen an die von der Kanzlei Zierhut im Namen der Frida Kahlo Corporation ausgesprochenen Abmahnungen. Es wurden umfangreiche Abmahnungen wegen der Nutzung des Namens „Frida“ bzw. „Frida Kahlo“ verfasst und dadurch zahlreiche Onlinehändler in Angst und Schrecken versetzt. 

Es fällt auch auf, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung wieder das Landgericht Stuttgart angegeben wird ( dieses ist bekanntlich sehr markeninhaberfreundlich, allerdings hat sich dessen Rechtsansicht Mitte letzten Jahres  dank einiger markenrechtlich versierter Kolleg:innen zu Gunsten der Abgemahnten geändert ).

Was tun?:

Auch hier gilt wieder: Auf gar keinen Fall sollte man eine solche Abmahnung nicht ernst nehmen, denn im Falle einer Nichtreaktion droht ein kostspieliges Eilverfahren, welches die geforderten 3.300,00 € bei weitem überschreiten könnte. 

Es wird auf keinen Fall empfohlen, Kontakt mit der Kanzlei Zierhut aufzunehmen. Beide zuständigen Anwälte zeigen sich erfahrungsgemäß als durchaus freundlich und verhandlungsbereit, sodass allein schon deshalb viele Händler einen Betrag bezahlen, der unterhalb der geforderten Summe liegt, allerdings:

Warum eigentlich überhaupt etwas bezahlen, wenn gar keine Markenrechtsverletzung vorliegt?

Liegt überhaupt eine Markenrechtsverletzung vor?

Schon dies ist fraglich bei der uns vorliegenden Abmahnung. Aus hiesiger Sicht liegt bei der im Namen der Sekiguchi Co. LTD ausgesprochenen Abmahnung bezüglich „ Monchhichi“ gar keine markenmäßige Verwendung vor. Allerdings ist diese Beurteilung stets einzelfallabhängig. 

Gerne liefern wir Ihnen in diesem Zusammenhang eine kostenfreie Ersteinschätzung!


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