Abmahnung der StockFood GmbH durch Waldorf Frommer wegen eines Fotos

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Vor Kurzem erreichte uns eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass ein Betreiber einer Webseite in einem Beitrag über gesunde Ernährung ein Foto benutzt habe. Dieses Foto zeige eine Speise und sei ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Problematisch an dieser Benutzung sei die fehlende Lizenz an dem Foto. Denn die StockFood GmbH sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Bild und habe dem Abgemahnten keine Zustimmung zur Verwendung erteilt. Daher sei sie befugt, den Verwender aufgrund einer urheberrechtswidrigen Nutzung abzumahnen.

Das ist der Vorwurf:

Die Speisefotografie sei urheberrechtlich geschützt, da die dafür erforderliche „Schöpfungshöhe“ nur geringe Anforderungen habe. Der Beitrag auf der Webseite des Abgemahnten würde weder den Fotografen als Urheber nennen noch habe der Abgemahnte vorher eine Zustimmung bzw. eine Lizenz von der StockFood GmbH erhalten. Die Verwendung sei einerseits ein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. des Nutzungsrechteinhabers. Gem. § 16 UrhG umfasst es das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Durch die Bereitstellung des Fotos in dem Beitrag habe er ein Vervielfältigungsstück hergestellt. Andererseits habe er das Foto, indem er es im Internet verwendet habe, Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht worden. Damit verstoße er gegen § 19 a UrhG.

Welche rechtlichen Forderungen ergeben sich?

Die zuständige Rechtsanwältin trägt vor, dass die durch die Rechtsverletzung bestehende Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen sei. Bei Unterzeichnung verpflichte sich der Abgemahnte zu Folgendem:

  • Unterlassung der Nutzung des Fotos auf der Webseite,
  • Zahlung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung und
  • Auskunftserteilung bzgl. der Art und des Umfangs der Verwendung.

Unser Rat für Sie 

Da eine Abmahnung u. a. den Zweck erfüllen soll, die Ansprüche des Abmahnenden außerhalb eines Gerichtsverfahrens durchzusetzen, enthält sie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese soll der Abgemahnte innerhalb einer meist knapp gesetzten Frist unterzeichnen. Innerhalb dieser Frist sollten Sie in Ruhe und mit Bedacht den passenden Fachanwalt für diesen Fall suchen. Denn nach unserer Meinung kann ein rechtlicher Rat eines erfahrenen Fachanwalts in einem komplexen Rechtsgebiet wie dem Urheberrecht von besonderem Wert für Sie sein. 

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht. Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven ist seit 2007 mit der Abwehr von Abmahnungen in diesen Rechtsgebieten vertraut. Wir kennen die sich stetig entwickelnde Rechtsprechung, unsere Gegner und deren Mandanten. Lassen Sie uns Ihre Abmahnung gerne via Fax, E-Mail oder mittels unseres Direkthilfe-Formulars zukommen, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/. Eine kostenlose Ersteinschätzung nehmen wir umgehend für Sie vor. Und die nächsten Schritte gehen wir an Ihrer Seite und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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