Abmahnung des Films „All Eyez on Me“ durch die Kanzlei Waldorf Frommer

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit wegen dem Film „All Eyez on Me“ ab. Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben wegen einer Urheberechtsverletzung nach § 19 a UrhG. Zudem sollen die Abgemahnten Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten bezahlen.

Warum mahnt Waldorf Frommer zu „All Eyez on Me“?

Der Film “All Eyez on Me“ wird auf illegalen Filesharing-Tauschbörsen verbreitet. Sowohl das Verbreiten als auch Downloads und die Nutzung von diesen illegalen Vervielfältigungen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Infolge dieser Urheberrechtsverletzung bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung. Diese Ansprüche will Waldorf Frommer mithilfe einer Abmahnung möglichst schnell durchsetzen.

Warum erhalte ich eine Abmahnung?

Die IP-Adressen der angeblich Verantwortlichen der Urheberechtsverletzung werden von spezialisierten Unternehmen ermittelt. Der Internetanschluss, über den das Filesharing vorgenommen wurde, wird identifiziert und der Anschlussinhaber folglich abgemahnt. Von den Rechteinhabern beauftragte Spezialfirmen nutzen Programme (Ermittlungssoftware), mit der die IP-Adresse des Anschlussinhabers ermittelt werden können. Die IP-Adresse wird dann über ein sog. Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 an dem Gericht, an dem der Provider einen Sitz hat, durch den Internetprovider dem Anschluss zugeordnet. Vom Internetprovider wird danach die Adresse des Anschlussinhabers mitgeteilt.

Wie verteidige ich mich gegen eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Der Internetanschlussinhaber haftet nicht automatisch für begangene Urheberrechtsverletzungen. Der Anschlussinhaber ist aber oft nicht der Täter. Es kommt nicht selten vor, dass Gäste, Mitbewohner oder andere Familienmitglieder des Anschlussinhabers die eigentlichen Verantwortlichen der Urheberrechtsverletzung sind, sodass es möglich ist, die Ansprüche komplett abzuwehren.

Es gibt mittlerweile einige BGH-Entscheidungen, die Anschlussinhabern, welche die Rechtsverletzung nicht begangen haben, deutlich bessere Verteidigungsoptionen an die Hand geben. Insbesondere ist hierbei die After-Life-Entscheidung des BGH zu nennen.

Im Oktober 2016 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein wegen Filesharing abgemahnter Inhaber eines Internetanschlusses, der selbst weder Filme noch Musik getauscht hat, auf Rechnern von Familienmitgliedern keine Nachforschungen anstellen muss, um sich selbst zu entlasten. Es reicht aus, wenn er darlegt, wer als Täter außer ihm in Frage kommt (Aktenzeichen I ZR 154/15 – Afterlife).

Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass der Anschlussinhaber immer der Täter ist und haftet, falls zum Tatzeitpunkt auch andere volljährige Familienmitglieder den Anschluss nutzen konnten. Er muss allerdings dem Abmahnenden mitteilen, ob Dritte Zugriff hatten, wer das ist und ob sie als Täter in Betracht kommen, um sich zu entlasten. Wie der BGH damals erklärte, seien „zumutbare Nachforschungen“ anzustellen, um diese Informationen zu bekommen. Jetzt wird etwas genauer festgelegt, was „zumutbare Nachforschungen“ sind.

Sie können als Anschlussinhaber die Vermutung, den Film „All Eyez on Me“ hochgeladen zu haben, dadurch entkräften, dass Sie Personen benennen können, die im betreffenden Zeitraum ebenfalls Ihren WLAN-Anschluss genutzt haben, so haften Sie weder als Täter noch als Störer. In diesem Zusammenhang hat jüngst das AG Charlottenburg in Anwendung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem entschieden, dass es dem Internetanschlussinhaber unzumutbar ist, konkrete Nachforschungen hierüber bei Familienangehörigen zu tätigen. Es müsse nur dargelegt werden, wer sonst noch Zugang zu dem Anschluss im relevanten Zeitraum hatte, sodass dieser ernsthaft als Täter in Betracht kommen.

Da jeder Fall Besonderheiten aufweist, insoweit ist es notwendig, sich anwaltlichen Rat von einem im Filesharing erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen, um die passende Verteidigungsstrategie für Sie festlegen zu erarbeiten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung für „All Eyez on Me“ von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer erhalten haben, so erläutern Ihnen unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht im Rahmen einer in jedem Fall kostenlosen Ersteinschätzung die verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten und die damit einhergehenden Kosten. Damit können Sie schon im Erstgespräch beurteilen, ob sich eine professionelle Vertretung in Ihrem Fall lohnt oder nicht.

Wie sollte ich besser nicht vorgehen?

In Internetforen wird häufig dazu geraten, eine Musterunterlassungserklärung abzugeben. Wir warnen davor, ungeprüft unter Umständen sogar veraltete Vorlagen aus dem Internet zu verwenden. Bevor Sie irgendeine Erklärung abgeben, sollten wir zunächst individuell prüfen, ob Sie dazu verpflichtet sind. Eine fehlerhafte Erklärung kann schnell in einem Gerichtsverfahren enden. Viele Anwälte und Verbraucherschutzhotlines raten zudem zu der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und der Zahlung von 150 €. Auch hier gehen Sie einen Unterlassungsvertrag ein und müssen bei einem wiederholten Verstoß mit einer Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro rechnen. Auch wurde in diesem Fall nicht geprüft, ob Sie unschuldig sind und gar nichts zahlen müssen.

Wie sollte ich bei Erhalt einer Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

Grundsätzlich gilt, dass Sie zunächst Ruhe bewahren und nichts bezahlen und auch nichts unterschreiben sollten. Weiterhin sollten Sie selber keinen Kontakt zu Waldorf Frommer aufnehmen. Eine einmal unbedarfte getätigte Äußerung wird unter Umständen vermerkt und kann später nur schwer korrigiert werden. Beauftragen Sie uns daher mit Ihrer Verteidigung. Rufen Sie uns hierzu an. Wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall und klären Sie über die Kosten unserer Beauftragung auf.

Ist die Urheberrechtsverletzung über meinen Internetanschluss erfolgt?

Die Ermittlung der Internetanschlussinhaber verläuft nicht immer korrekt.

Das Amtsgericht Düsseldorf z. B. hielt die IP-Ermittlung für unzuverlässig (Urteil vom 20. Oktober 2015, Az. 57 C 10122/14). Das Gericht wies die Klage gegen den Anschlussinhaber deswegen ab. Nach den Ermittlungen der Software stand nicht zuverlässig fest, dass die IP-Adresse dem Anschluss des Abgemahnten tatsächlich zugeordnet war.

Das Gericht wertete ein Gutachten zur Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung aus. Aus dem Gutachten ging hervor, dass es bei der Software „Guardeley Observer“ zu ungenauen Zeiterfassungen kommen kann. Es kann hierbei zu 2 Sekunden langen Abweichungen kommen. Da die IP-Adressen gewechselt werden und nicht dauerhaft sind, kann diese Differenz von 2 Sekunden dazu führen, dass bereits ein anderer Nutzer die IP-Adresse erhalten hat. Der Anschlussinhaber stand deswegen gar nicht sicher fest.

Zudem wies das AG Köln die Klage der Abmahner ab (Urteil vom 01.09.2016, Az. 137 C 65/16). Das Amtsgericht Köln argumentierte, dass die Abmahner nicht bewiesen hatten, dass ihre IP-Ermittlung auch richtig war. Die Abmahner hatten bei der Ermittlung nur den einen Verstoß festgestellt und den Filesharing-Vorgang auch nur einmalig mit der IP-Adresse verknüpft. Hierbei kommt es aber oft zu Zuordnungsfehlern, wenn nur einmal die IP ermittelt wird.

Hafte ich für meine Kinder?

Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus).

Es sollte eine konkrete Belehrung über das Verbot der Teilnahme an Internettauschbörsen erfolgen. Die Richterin am Amtsgericht Oldenburg [Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 4 C 4010/16 (IV)] entschied zugunsten der Abmahner und verurteilte den Familienvater. Die Belehrung seines Sohnes reichte nicht aus. Der Abgemahnte hätte seinen Sohn genau über die mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren von Rechtsverletzungen aufklären.

Besonders die Aufklärung über das Verbot der Teilnahme an Internettauschbörsen wäre nötig gewesen. Es reichte nicht aus, dass er seinem Sohn in einem allgemeinen Gespräch verbot, kostenpflichtige Inhalte aus dem Internet herunterzuladen. Eine Aufklärung darüber, was eine „Urheberrechtsverletzung“ und eine „Tauschbörse“ erfolgte nämlich nicht. Außerdem fehlte die Belehrung über die verbotene Teilnahme an den Tauschbörsen. Der Vater musste nun Schadensersatz zahlen und die Abmahnkosten erstatten.

Um später vor Gericht bessere Karten zu haben, sollten sie die Belehrung samt Unterschrift des Kindes schriftlich fixieren. So können sie nachweisen, dass sie ihrer Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen sind.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg steht Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Urheberrecht und insbesondere im Bereich des Filesharings. Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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