Abmahnung des Herrn Florian Lehmann durch Rechtsanwalt S. wg. Werbung mit Garantien

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Uns wurden zwei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Herrn Florian Lehmann im Rahmen der Beratungen eingereicht. Herr Florian Lehmann wird von der Kanzlei Rechtsanwalt S. vertreten. Der Abmahner vertreibt über den eigenen Onlineshop unter der Domain www.luxusuhren.online hochpreisige Luxusuhren. Mit den vorliegenden Abmahnungen wird jeweils auf Angebote unserer Mandantschaft reagiert. Die von unseren Mandanten angebotenen Artikel wurden jeweils mit Garantien vertrieben, allerdings ohne dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Erläuterungen der Garantiebedingungen gleichsam zugänglich zu machen. Wegen dieser fehlenden Erläuterungen wird nunmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei diesen Abmahnungen genauestens geprüft werden muss, ob und inwieweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht. Es ist in diesem Kontext auch sicherzustellen, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist.

Im vorliegenden Fall ist zudem explizit die Abmahnberechtigung des Herrn Florian Lehmann genauestens unter die Lupe zu nehmen. Wir haben ermittelt, dass die vom Abmahner verwendete Domain "luxusuhren.online" erst im Dezember 2015 von diesem registriert wurde. Darüber hinaus ist das Angebot im Shop des Abmahners als sehr überschaubar zu bezeichnen. Wir konnten bei der letzten Überprüfung (am 23.02.2016) lediglich zehn unterschiedliche Uhrenmodelle im Onlineshop "luxusuhren.online" auffinden. Dies ist ein bedeutendes Indiz dafür, dass die wirtschaftliche Aktivität eher als gering einzustufen wäre, was in der Folge dann wiederum bei (größerer) Abmahntätigkeit zu einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG führen kann.

Hinzu kommt, dass unseren Recherchen nach die Kanzlei S. anscheinend schon vor einiger Zeit für Herrn Florian Lehmann Abmahnungen ausgesprochen hat. Irritierend hierbei ist allerdings, dass zum damaligen Zeitpunkt Herr Florian Lehmann nicht mit Luxus-Uhren oder anderen Luxusgütern Handel betrieben hat, sondern dass dieser in einem ganz anderen wirtschaftlichen Umfeld tätig gewesen ist: Herr Florian Lehmann erbrachte damals angeblich die Leistungen einer gewerblichen Hausverwaltung. Wir können insoweit aus anwaltlicher Sicht nur von der ungeprüften Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung abraten.

Die Gesamtumstände der vorliegenden Verflechtungen sprechen unseres Erachtens derzeit dafür, dass keine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und das Wettbewerbsrecht insoweit zweckentfremdet eingesetzt wird. Folglich könnte, unter gewissen Umständen, der einzelnen Abmahnung so auch aufgrund der Anzahl der versendeten Abmahnungen der Einwand des Rechtsmissbrauches nach § 8 Abs. 4 UWG entgegengehalten werden.

Wir beraten auch Sie gerne umfassend. Weitere Tipps, wie Sie auf eine solche Abmahnung reagieren können und auch weitergehende Informationen und Updates zu diesen Abmahnungen finden Sie auch auf unseren Kanzlei-Seiten.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Stand der Bearbeitung: 02/2016


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