Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V. | Kennzeichnung nach Elektrogesetz bei Halogenlampen

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Die Abmahner 

Immer wieder ergehen Abmahnungen durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V., Maximillianstraße 29 in 80539 München. Dieser verfolgt das Ziel der Förderung des lauteren Wettbewerbes, weitere Informationen über den Verein finden Sie unter: http://www.lauterer-wettbewerb.de/index

Der Vorwurf

Die Abmahnungen des Vereins drehen sich häufig um Elektrogeräte: In diesem Jahr ging es bereits um fehlende Kennzeichnungen nach Elektrogesetz oder Produktsicherheitsgesetz sowie um eine unzulässige Bezeichnung von Halogenlampen als Sparlampen.

Die Forderung

Gefordert wird in den Abmahnungen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die angefallenen Rechtsdurchsetzungsaufwendungen in Höhe von 220,15 €, ggf. zuzüglich Testkaufkosten, zu erstatten. 

Unsere Einschätzung

Für Elektrogeräte, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, bestehen umfassende Kennzeichnungspflichten. Fehlt eine erforderliche Angabe, so kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen – muss es aber nicht zwangsläufig. So wurde beispielsweise das Fehlen der „durchgestrichenen Mülltonne“ auf einem Produkt nicht als relevant angesehen. Häufig werden Abmahnungen jedoch berechtigt sein.

Dies gilt auch für die Bezeichnung von Halogenlampen als Sparlampen, denn diese Bezeichnung ist irreführend. Im Vergleich zu Energiesparlampen und LED-Lampen sind Halogenlampen nämlich alles andere als stromsparend. Eine derartige Werbung ist somit unzulässig. 

Unser Rat

Gehen Sie nicht auf die Forderungen ein und nehmen Sie keinen Kontakt zu dem Verein auf, lassen Sie sich zeitnah anwaltlich beraten. Bei Fristablauf droht die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist bei Berechtigung der Abmahnung unter Umständen ratsam, allerdings verpflichten Entwürfe der Gegenseite sie regelmäßig weiter als nötig. Schnell kommt es somit zu weiteren Verstößen, die Erklärung einzuhalten wird deutlich schwieriger. Dies ist bei Abmahnungen durch Vereine besonders gefährlich, erfahrungsgemäß findet nämlich regelmäßig eine Prüfung statt, ob Sie der Verpflichtung Ihrer Erklärung nachkommen. Für jeden Verstoß wird eine Vertragsstrafenzahlung verlangt. Geben Sie eine Erklärung also erst nach einer umfassenden Prüfung durch einen Rechtsanwalt und einer gegebenenfalls erfolgten Umformulierung zu ihren Gunsten ab. Für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: Kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.


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