Abmahnung „Dildofee“, JONAS Rechtsanwalts GmbH für FUN-Concepts oHG

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Uns liegt eine Abmahnung der JONAS Rechtsanwalts GmbH für die FUN-Concepts oHG vor. Diese lässt die werbliche Nutzung des Begriffs „Dildofee" durch nicht berechtigte Dritte als Verstoß gegen das Markenrecht abmahnen. Die FUN-Concepts oHG ist Inhaberin einer deutschen und einer europäischen Wortmarke „Dildofee". Als „Dildofee" wird nach Aussage der FUN-Concepts oHG eine Sextoy-Beraterin bezeichnet, die auf sog. Homeparties erotische Spielzeuge, Körperpflegeprodukte und Produkte aus dem Wellnessbereich präsentiert.

Was war geschehen?

Der abgemahnte Mitbewerber hatte den Begriff „Dildofee" u. a. im Quelltext seiner Internetseite verwendet. Hierin sah die FUN-Concepts eine Markenverletzung und einen Wettbewerbsverstoß, da zum einen die Wortmarke „Dildofee" ohne Erlaubnis genutzt, und zum anderen die Wertschätzung des Unternehmens durch die Benutzung der Marke „Dildofee" beeinträchtigt worden sei.

Ansprüche.

Die JONAS Rechtsanwalts GmbH fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erteilung von Auskunft über den Benutzungsumfang, um die Höhe eines Schadensersatzanspruchs beziffern zu können. Außerdem werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1760,- EUR aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR als Aufwendungsersatzanspruch beziffert.

Markenrecht = min. 50.000 EUR?

Ob im vorliegenden Fall die Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe von 50.000 EUR sowie die daraus errechnete Anwaltsgebühren realistisch sind, ist fraglich. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt sein sollte, sind Forderungen solcher Summen zur Begleichung von Anwaltskosten und Schadensersatzansprüchen nicht zwangsläufig gerechtfertigt. So lohnt es sich, die Entwicklung der Rechtsprechung zu beachten. Waren in der Vergangenheit meist markenrechtliche Mindest-Streitwerte von 50.000 EUR bis 100.000 EUR üblich, so haben viele Gerichte mittlerweile erklärt, dass diese Streitwerte nur dann in Ansatz zu bringen sind, wenn es im Verfahren um den Bestand der Marke selbst geht. Nicht jede Markenrechtsverletzung gefährdet aber den Bestand der verletzten Marke.

Bekanntheit zählt.

Entscheidend ist insbesondere, wie bekannt die Marke tatsächlich ist. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist das berechtigte Interesse an der Unterlassung der unberechtigten Markennutzung. Ist die Marke nur einem kleinen Personenkreis bekannt, wird das Interesse des Markeninhabers abgestuft. Auch ist zu prüfen, wie stark der Schadeneinschlag beim Verletzten wirklich ist und welche Vorzüge der Verletzer tatsächlich aus seinen Handlungen ziehen konnte.

Was tun?

Allen Abgemahnten raten wir dazu, solche Abmahnung nicht zu ignorieren. Allerdings sollten die behaupteten Ansprüche von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, geprüft werden. So stellen sich u. a. folgende Fragen:

  • Besteht der Markenschutz zu Recht?
  • Haben Sie überhaupt die geschützte Marke benutzt?
  • Ist die Forderungshöhe angemessen?
  • Verstecken sich Risiken in der Formulierung der Unterlassungserklärung?
  • Was müssen Sie noch beachten, um weitere Zahlungen zu vermeiden?

Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung Ihrer Fragen und vertreten Sie gegenüber Abmahnern. Unser erfahrenes Team um Rechtsanwalt Lars Rieck, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bietet Ihnen an, einen für Sie unverbindlichen und kostenlosen ersten Blick auf Ihre Abmahnung zu werfen. Wir melden uns dann bei Ihnen und teilen Ihnen mit, ob wir Sie vertreten können. Wenn wir Sie vertreten, übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit den Abmahnern und formulieren Ihnen bei Bedarf eine Unterlassungserklärung, die Sie so wenig wie möglich und nötig einschränkt. Wir handeln für Sie auch einen Vergleich aus oder weisen die Abmahnung zurück, wenn sie unrechtmäßig erfolgte. All dies bieten wir Ihnen gerne zu einem individuellen Pauschalpreis an.

Rufen Sie an Tel. +49 (0)40/411 67 62 5 oder übersenden Sie uns direkt Ihre Abmahnung per Fax +49 (0)40/411 67 62 6 oder per Email an info(at)ipcl-rieck.de.

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