Abmahnung Domnik Kurt F.

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Domnik Kurt F. | Abmahnung

Im aktuellen Fall liegt mir eine Abmahnung des Herrn Domnik Kurt F. aus Borken vom 22.05.2023 zur Prüfung vor. Den Rechteinhaber vertritt die Kanzlei Heldt | Zülch aus Hamburg. Herr Domnik ist Fotograf und lässt ein Lichtbild abmahnen, dass meine Mandantin ohne Urheberbenennung verwendet haben soll.

Sachverhalt zur Abmahnung des Herrn Domnik Kurt F.

Der Rechteinhaber ist Inhaber sämtlicher Bildrechte an dem streitgegenständlichem Lichtbild. Die Verletzerin hat das Foto auf ihrer gewerblichen Website verwendet und den Urheber auf einer anderen Seite (im Impressum) genannt. Der Abmahner verlangt in seiner Unterlassungserklärung:

es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Lichtbild ohne die Urhebernennung „Kurt F. Domnik / pixelio.de“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es in der Abmahnung der Kanzlei Heldt | Zülch dargestellt war.

Zwischenzeitlich haben wir für unsere Mandantin eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. 

Da die ursprüngliche Abmahnung unrichtig war habe ich die Erstattung der unserer Mandantin entstandenen Abmahnungskosten gem. § 97a Abs. 4 UrhG gefordert. Dies nach einem Gegenstandswert von 5.000 €, mithin 540,50 €. Der Fall ist derzeit noch nicht beendet.

Rechtliche Begründung der Abmahnung

Unsere Mandatin verletze die Rechte des Herrn Domnik aus § 13 UrhG und sei ihm gegenüber
verpflichtet, es zu unterlassen, das gezeigte Lichtbild ohne die Urhebernennung „Kurt F. Domnik
/ pixelio.de“ zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. entsprechende
Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen (vgl. § 97 Absatz 1 UrhG). 

RA Heldt weist darauf hin, dass er seinem Mandanten anraten müsse, gegen die
Rechtsverletzung nötigenfalls auch gerichtlich vorzugehen, sofern sich meine Mandantin nicht aufgrund dieser Aufforderung zur Unterlassung Ihres Verhaltens erklärt und Ihre Rechtsverletzung nicht umgehend und dauerhaft unterbindet. 

Forderungen aus der Abmahnung

Der Rechtsanwalt fordert innerhalb einer kurzen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunft. Sollte die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehen, behält er sich vor, seinem Mandanten zu raten, ohne weitere Aufforderung gerichtlich vorzugehen.

Weiterhin wird unser Mandant aufgefordert, entsprechend Ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 101 UrhG, 242 BGB Auskunft zu erteilen über die Art und Weise und Dauer der Verbreitung der Fotografie. Namentlich, seit wann diese verwendet worden ist und für wie lange sie ohne Urhebernennung genutzt wurde. Erforderlichenfalls sei dies zu belegen.

Schließlich fordert der Rechteinhaber, binnen kurzer Frist den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten gern. § 97 Abs. 2 UrhG dem Grunde nach anzuerkennen. Zur Zahlung von Schadensersatz ist sie verpflichtet, da sie zumindest fahrlässig in Bezug auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung gehandelt hat.

Es wird dann noch ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nämlich insgesamt 700,00 € zu zahlen. Dies beinhaltet die Freihaltekosten für die anwaltliche Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 5.000 €. Dafür nimmt die Kanzlei insgesamt 540,50 € sowie Schadensersatz von pauschal 159,50 €.

Abmahnung Herr Domnik Kurt F. - was tun?

Der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung sollte durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden, bevor eine langfristig bindende Erklärung abgegeben wird. 

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden.

Wenden Sie sich bitte telefonisch an mich (+49 40 730 553 33) oder senden mir eine E-Mail unter www.harzheim.eu/kontakt für eine unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung. Ich teile Ihnen mit, was Sie tun können. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Vorläufig empfehle ich Ihnen allerdings

  • bleiben Sie gelassen
  • geben Sie nicht die vorbereitete Unterlassungserklärung ab
  • klären Sie den Vorgang zuvor mit einem Spezialisten
  • handeln Sie anschließend über einen Fachanwalt
Foto(s): © Gorodenkoff | #312032255 | stock.adobe.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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