Abmahnung droht: FFP 2-Masken und persönliche Schutzausrüstung: Welche Prüfpflichten haben Verkäufer?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

FFP 2-Masken sind, rechtlich gesehen, sogenannte persönliche Schutzausrüstung. Hierfür gilt die PSA-Verordnung (VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates).

Folge ist, dass für FFP 2 -Masken, wie aber auch grundsätzlich für persönliche Schutzausrüstung (PSA), bestimmte rechtliche Verpflichtungen gelten. FFP 2-Masken fallen als partikelfiltrierenden Halbmasken unter die PSA-Verordnung.

Prüfpflichten des Verkäufers

Die PSA-Verordnung schreibt vor, dass ein Verkäufer von persönlicher Schutzausrüstung, und damit auch FFP 2-Masken die Ware prüfen muss, bevor er sie im Handel anbietet. Den Verkäufer treffen somit erweiterte Prüfungspflichten. Gleichzeitig hat dies zur Folge, dass ein Verkäufer haftet, wenn er fehlerhafte persönliche Schutzausrüstung, insbesondere FFP 2-Masken, in den Verkehr bringt.

Art. 11 Abs. 2 der PSA-Verordnung regelt die Pflichten der Händler, somit der Verkäufer.

Konkret regelt die Verordnung folgende Prüfpflichten des Verkäufers:

„Pflichten der Händler

Bevor sie eine PSA auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Anleitung und die Informationen nach Anhang II Nummer 1.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die PSA auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 bzw. des Artikels 10 Absatz 3 erfüllt haben.“

Im Einzelnen gibt es, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgende Prüfpflichten des Verkäufers:

CE-Kennzeichnung

Jede persönliche Schutzausrüstung muss ein CE-Kennzeichen enthalten. Dabei reicht die Angabe „CE“ nicht aus. Vielmehr muss es hinter dem CE-Zeichen eine 4-stellige Zahl geben. Die 4-stellige Zahl bezeichnet das Prüfinstitut, dass die PSA geprüft hat. Über eine Datenbank der europäischen Kommission kann geprüft werden, ob das Prüfinstitut, dem die 4-stellige Zahl zugeordnet ist, überhaupt berechtigt ist, PSA zu prüfen.

Erforderliche Unterlagen und Anleitung

Regelmäßig notwendig ist eine Anleitung. Der Hersteller muss über die bestimmungsgemäße Verwendung, bzw. die normalerweise vorhersehbaren Verwendungen informieren. Wenn die PSA in Deutschland vertrieben wird, muss auch die Anleitung auf Deutsch sein.

Typen-, Chargen- oder Seriennummer

Die PSA, somit auch FFP 2-Masken müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer haben oder ein anderes Kennzeichen, dass zur Identifikation geeignet ist. Der Händler muss überprüfen, ob es diese Information gibt. Diese kann gegebenenfalls auch auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen stehen.

Name und Adresse des Herstellers

Ferner muss entweder die PSA oder, falls dies nicht möglich ist auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen eine Information zu Name und Adresse des Herstellers in der EU gemacht werden. Bei FFP 2-Masken dürfte eine Information auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen ausreichend sein.

Rechtsfolgen bei Fehlern

Wenn die PSA nicht korrekt gekennzeichnet ist, kann auch der Verkäufer in die Haftung genommen werden. Probleme drohen hierbei nicht nur von der Marktaufsicht. Vielmehr können Wettbewerber Händler abmahnen, die fehlerhaft gekennzeichneten PSA vertreiben. Eine derartige Abmahnung ist weitreichend. Die Unterlassungsansprüche sind nicht nur auf ein Unterlassen in der Zukunft bezogen. Vielmehr kann auch die Verpflichtung bestehen, bereits ausgelieferte Ware aus den Vertriebskanälen zurückzurufen.

Gerade weil einer Abmahnung bei fehlerhaft gekennzeichneten Produkten sehr weitreichend ist, empfehlen wir, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Wir beraten Sie wegen einer Abmahnung wegen des Vertriebs fehlerhaft gekennzeichneter persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere FFP 2-Masken.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen fast 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen des Vertriebs fehlerhaft gekennzeichneter persönlicher Schutzausrüstung oder FFP 2-Masken erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema