Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. wegen unlauterer Werbung

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Aktuell liegt unserer Kanzlei eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Berliner Unternehmensverbands Sozialer Wettbewerb e. V. vor.

Was wirft der Verband dem abgemahnten Unternehmen vor?

Bei der Adressatin der Abmahnung handelt es sich um ein Unternehmen, das unter anderem Nahrungsergänzungsmittel im Internet vertreibt. Der Händlerin wird in dem Schreiben vorgeworfen, bei dem Angebot eines ihrer Produkte über die Online-Handelsplattform amazon.de gegen Wettbewerbsregeln verstoßen zu haben.

Zum einen seien die in der Werbung bzgl. der Wirkungsweise des Produkts aufgestellten Behauptungen täuschend und damit irreführend für die angesprochenen Verbraucher nach Art. 7 Abs. 1b, 4 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung).

Zudem liege ein Verstoß gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung aus Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV vor sowie gegen Art. 10 Abs. 1 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO, wonach den Anforderungen der Verordnung widersprechende gesundheitsbezogene Angaben unzulässig sind. 

Was fordert der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. in dem aktuellen Schreiben?

Durch dieses angeblich wettbewerbswidrige Verhalten der Adressatin der Abmahnung sieht der Verband folgende Forderungen begründet:

  • Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Erklärung zur Unterlassung nach § 8 UWG nebst einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR im Wiederholungsfall
  • Erstattung der dem Verband durch die Ausfertigung der Abmahnung entstandenen Kosten

Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren?

Bei durch Unternehmensverbände abgegebenen Abmahnungen, die sich den Schutz der Einhaltung von Wettbewerbsrecht zur Aufgabe gemacht haben, stellt sich zunächst immer die Frage der Aktivlegitimation.

Ob die einzelnen erhobenen Vorwürfe der Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Regelungen begründet sind, ob es sich also tatsächlich um täuschende Werbebehauptungen handelt und krankheits- und gesundheitsbezogene Angaben vorliegen, sollte man durch einen im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt untersuchen lassen. 

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse kann dann über die weiteren empfehlenswerten rechtlichen Schritte entschieden werden. Eine allgemein verbindliche Aussage verbietet sich hier, vielmehr handelt es sich jeweils um Tatfragen, die abhängig vom Einzelfall sind.

Ohne Inanspruchnahme der Hilfe eines Fachmanns sollte die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls abgegeben werden, da sich der Erklärende dadurch zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten (wenn auch nicht zuvor geplanten) Rechtsverstoßes verpflichtet. Die Erklärung bindet 30 Jahre lang und kann kaum wieder rückgängig gemacht werden.

Aber auch für den Fall, dass die in dem Schreiben gesetzte Frist reaktionslos verstrichen lassen wird, droht die Gegenseite mit der Vornahme weiterer Maßnahmen wie einer Klageerhebung. Es ist Aufgabe des versierten (Fach-) Anwalts, die Begründetheit der Abmahnung zu prüfen, den Mandanten entsprechend zu beraten und mit diesem das weitere Vorgehen mit ihm festzulegen.

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Das Wettbewerbsrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ist eines unserer Schwerpunkte. Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

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