Abmahnung durch Kanzlei Hoesmann wegen „Schein“-Privatverkäufen auf eBay

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Die Kanzlei Hoesmann aus Berlin vertritt die Interessen eines Händlers, welcher online auf eBay unter „cc-autoteile24“ Autopflegeprodukte vertreibt. Die Kanzlei Hoesmann verschickt nun Abmahnungen an Personen, welche ebenfalls ihre ähnlichen Produkte auf der Plattform eBay.de vertreiben und somit mit ihrem Mandanten im Wettbewerb stehen. 

Nach ihrer Ansicht halten die von der Abmahnung betroffenen Händler die gesetzlichen Informationspflichten und gewerbliche Pflichtangaben nicht ein. Gerügt wird insbesondere, dass die Betroffenen, ausweislich der Anzahl der Verkäufe, einen gewerblichen Handel betreiben, jedoch privat auftreten.

Durch dieses Auftreten als „Schein“-Privater wird gegen die gesetzlichen Informationspflichten, welche insb. in dem Einstellen eines Impressums und einer Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers liegen, verstoßen.

Abmahnungen wegen Auftretens als „Schein“-Privater werden auch von anderen Rechtsanwälten ausgesprochen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/kanzlei-schroeder-iad-missiondirect-trading-limited-co-kg-wegen-schein-privatverkaeufen_152094.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsanwalt-robin-neuwirth-mahnt-schein-privatverkaeufer-ab_151905.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-krings-reyntjes-hochheimer-rechtsanwaelte-gbr-wegen-schein-privatverkaeufen_151702.html

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Die könnte einem Schuldanerkenntnis entsprechen, durch welches Sie erklären, dass Sie

  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. 

Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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