Abmahnung durch Rechtsanwalt Christian Dünow für die Palladium GbR

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Uns liegt eine Abmahnung des Rechtsanwalts Christian Dünow vor, der für die Palladium GbR eine Urheberrechtsverletzung behauptet. Konkret bezieht sich der Vorwurf auf eine gewerbliche Nutzung eines Lichtbilds im Internet.

Da Fotografien auch ohne ein Werk zu sein geschützt sind (Leistungsschutz nach § 72 UrhG), kommt es bei Fotos auf die Frage der Schöpfungshöhe nur sehr untergeordnet an. Gleichzeitig kann auch aus diesem Grunde insbesondere bei Lichtbildern nur dringend angeraten werden, entweder nur eigene Bilder zu verwenden oder sich der erforderlichen Rechte (schriftlich) zu versichern und ggf. bestehende Nutzungsbedingungen sklavisch genau zu befolgen.

Die Palladium GbR fordert über RA Dünow 

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Entwurf dem Abmahnschreiben beigefügt ist,
  • Auskunft über Art und Dauer der Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbilds und
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (745,40 EUR netto).

Das Unterlassungsversprechen sollte in der angebotenen Weise nicht abgegeben werden. Abhängig vom Sachverhalt drohen hier ggf. Vertragsstrafen und eine erneute Abmahnung (Stichworte: „strafbewehrtes Beseitigungsversprechen“ und bspw. „Google-Cache“).

Auch die Auskunft sollte wohlüberlegt sein. Zwar hat der zur Auskunft Verpflichtete wahrheitsgemäß zu beauskunften. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Auskunft entweder zu weit reicht oder dass im Falle von Schätzungen die Auskunft ohne Notwendigkeit hierzu zulasten des Auskunftgebers erfolgt. 

Die Auskunft dient der Berechnung einer (Lizenz-) Schadenersatzforderung, die im Nachhinein noch berechnet und gestellt wird. Diese Forderung soll laut Abmahnschreiben auch vorliegend verdoppelt werden, da der Urheber/Lichtbilder unter Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft nicht genannt worden sei. Es lohnt sich daher, auch bei der (nicht mehr zurücknehmbaren) Auskunft genau aufzupassen. 

Ebenso wie der Lizenzschadenersatz ist auch der Gegenstandswert, aus dem sich die Rechtsanwaltsgebühren bemessen, Tatfrage (auch wenn sich hier entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung weitgehend übliche Werte bei den Gerichten herausgebildet haben). 

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