Abmahnung Harley-Davidson Motor Company, Inc. wegen Markenrecht durch Grünecker Rechtsanwälte

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Aktuell wurde uns erneut eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. vom 17.05.2023 gegen einen unserer Mandanten vorgelegt.


Die Rechtsvertreter von Harley-Davidson weisen zu eingangs Ihres Abmahnschreibens auf die Historie der bekannten Marke „Harley-Davidson“ hin. Insoweit wird ausdrücklich Bezug genommen in der uns vorliegenden Abmahnung auf die beiden Wortmarken „Harley-Davidson“ unter der Unionsmarkenregistrierung Nr. 2 134 500 mit Priorität vom 16.03.2001, sowie auch auf die Unionsmarkenregistrierung Nr. 8 393 1 der Wortmarke „Harley“.


Die Marke ist u. a. eingetragen für „Batterien“.


Gegenstand des Vorwurfs in dem uns vorliegenden Abmahnschreiben ist hierbei der Umstand, dass unsere Partei unter Verwendung der Kennzeichen „Harley“ und „Harley-Davidson“ Batterien für Motorräder auf einem Onlinemarktportal angeboten hat. Harley-Davidson sieht hierin seine Markenrechte verletzt und nimmt dadurch eine Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV an.


Was wird in dem Abmahnschreiben gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung gefordert. Daneben werden Auskunfts- sowie Schadenersatzansprüche gefordert. Insoweit soll u. a. angegeben werden, wie viel Umsatz unter Verwendung des entsprechenden Kennzeichens generiert wurde.


Schließlich werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr geltend gemacht. Dies entspricht einem Betrag an reinen Anwaltskosten in Höhe von 5.507,00 €.


Alleine der hohe Streitwert zeigt, dass die Angelegenheit keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden darf. Unabhängig von der Frage, ob die Markenrechtsverletzung in der Sache zutrifft oder nicht, besteht bei einem derartigen Gegenstandswert alleine in der ersten Instanz ein Prozesskostenrisiko in Höhe von 32.807,66 €. Das Gesamtkostenrisiko für den Fall einer zweiten Instanz beträgt hierbei 72.043,16 €.


Alleine diese Zahlen zeigen, dass bei dem Erhalt einer Abmahnung im Markenrecht auf Grundlage eines solchen Gegenstandswertes Experimente fehl am Platz sind. Insbesondere müssen wir davor warnen, dass derartige Abmahnungen ignoriert werden oder hier potentiell gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Zunächst sind wir auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Insbesondere haben wir natürlich bereits zahlreiche Abmahnungen gegen die Kanzlei Grünecker respektive die Firma Harley Davidson vertreten und beraten. Zunächst ist es stets von entscheidender Bedeutung zu überprüfen, ob der entsprechende Verstoß in der Sache auch tatsächlich zutrifft. Hier ist im Regelfall Spezialwissen gefragt. Gerade im Bereich von Kfz-Artikeln spielt in vielen Fallkonstellationen der sogenannte Zubehör-Paraph im Markengesetz eine große Rolle. Insoweit sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen unter Anwendung einer bestimmten Gestaltung durchaus auch fremde Marken genannt werden können.


Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns hierzu unter 02307/17062 an oder senden uns das Abmahnschreiben unmittelbar gerne an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir rufen Sie unverbindlich zurück und sprechen über Ihren Fall. Im Falle einer Beauftragung vereinbaren wir im Regelfall ein Pauschalhonorar.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und Ihnen weiterhelfen zu können.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema