Abmahnung IDO-Verband wg. Link zur OS-Plattform – Online-Streitbeilegung der ODR-Verordnung

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Wir haben eine an einen unserer Mandanten gerichtete Abmahnung des IDO-Verbandes erhalten. Dieser Verband vertritt nach eigenen Aussagen als Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. die Interessen seiner Mitglieder, wovon dieser Verein seiner Eigenwerbung nach mehr als 1800 haben soll.

Unterstellt man die Korrektheit dieser Angaben, so wäre der IDO-Verband durchaus mit dem Recht, Abmahnungen auszusprechen, ausgestattet. Doch häufen sich die Berichte, dass dieser Verein in einem großen Umfang abzumahnen scheint. Folglich muss insbesondere das Ausmaß der Abmahntätigkeit ermittelt werden und der finanziellen und personellen Ausstattung des Vereins gegenüber gestellt werden. Ein etwaiges Missverhältnis zwischen diesen Größen kann durchaus zu einem Rechtsmissbrauch führen.

Der IDO-Verband mahnt mit der aktuellen Abmahnung die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform ab. Dieser Link muss von bestimmten Anbietern veröffentlicht werden und führt grundsätzlich zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission (vgl. ODR-Verordnung).

In unserem Blog auf e-commerce-Kanzlei.de haben wir bereits in einem Beitrag über diese Verpflichtung aufgeklärt. Dort finden Sie weitergehende Informationen, was im Kontext der ODR-Verordnung zu beachten ist:

http://e-commerce-kanzlei.de/neue-pflicht-link-zur-os-plattform-zur-online-streitbeilegung/

Nach derzeitigen Erkenntnissen ist der IDO-Verband durchaus abmahnbefugt. Gleichermaßen sind die vom IDO-Verband gerügten Verstöße (fehlender Link zur OS-Plattform) eindeutig als wettbewerbswidrig einzustufen – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Aber Vorsicht!

Sie sollten keinesfalls vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung abgeben. Zunächst muss geprüft werden, ob Sie überhaupt in den Anwendungsbereich der ODR-Verordnung fallen. Wäre dies nicht der Fall, so bestünde u. U. schon keine Pflicht zum Bereithalten des besagten Links.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass Sie Ihre Webseite vor Abgabe einer – ggf. modifizierten – Unterlassungserklärung unbedingt den gesetzlichen Vorgaben und(!) der abzugebenden Unterlassungserklärung anpassen. Schließlich zögert der IDO-Verband nicht damit, mögliche Vertragsstrafen auch gerichtlich geltend zu machen!

Außerdem haben wir zur Kenntnis genommen, dass der IDO-Verband nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen nicht zögert, einstweilige Verfügungen zu erwirken. Sie müssen also unbedingt die Ihnen gesetzten Fristen beachten und sollten sich daher rechtzeitig an einen spezialisierten Anwalt wenden.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Verteidigung gegen diese Abmahnung zur Verfügung – dies gilt auch für eine erste, kostenfreie und unverbindliche Einschätzung Ihres Falles:

http://e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern/

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.e-commerce-kanzlei.de

Kostenfreie Ersteinschätzung: 

  • Fax: 0221 / 4490 5738
  • Upload-Formular: e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch unter unserer Notfall-Nummer: 0172 / 2083 111

Stand der Bearbeitung: 03/2016


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