Abmahnung Image Professionals GmbH durch Kanzlei Frommer Legal

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der Image Professionals GmbH vor, die sich von der Kanzlei Frommer Legal aus München vertreten lässt. Wir haben über diese Abmahnungen bereits berichtet, vgl. u.a. https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-image-professionals-gmbh-durch-frommer-legal-195685.html .

Vorab: Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne für eine kostenfreie Ersteinschätzung anrufen (Tel 0251 / 208680-30) oder via eMail anschreiben (info@wd-recht.de). 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf an den Abgemahnten, unberechtigt Lichtbilder/Lichtbildwerke online verwendet zu haben. Da Lichtbilder grundsätzlich geschützt sind (als Werke nach § 2 Nr. 5 UrhG, als einfache Ablichtungen als Leistungsschutz nach § 72 UrhG), hat alleine der Lichtbilder/Urheber bzw. Rechteinhaber das Recht zu entscheiden, ob überhaupt-, durch wen-, auf welche Weise-, wie lange-, gegen welches Entgelt das Bild genutzt werden darf. Eine Nutzung ohne eine Nutzungsberechtigung/Lizenz durch den Rechteinhaber bedeutet daher eine Urheberrechtsverletzung.

Frommer Legal fordert für die Image Professionals GmbH

  • Unterlassung (Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens)
  • Aufwendungsersatz (Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren)
  • (Lizenz-)Schadenersatz.

Wie mit einer solchen Abmahnung umgehen?

Auf keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung ignorieren. Die Abmahnung dient der Verhinderung eines gerichtlichen Verfahrens. Sollte ein solches nicht gewünscht sein, empfiehlt es sich in hohem Maße, innerhalb der Frist –richtig- zu reagieren.

Ebenso wenig sollten Sie überhastet agieren und ohne Weiteres das eingeforderte Unterlassungsversprechen abgeben oder Zahlungen anweisen. Ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen kann kaum noch rückgängig gemacht werden und bindet den Erklärenden damit mit dem jeweils vorgefertigten Inhalt mind. 30 Jahre lang unter Androhung einer empfindlichen Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall.

Soll(te) ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, muss die Abgabe vorbereitet werden und das Unterlassungsversprechen zuvor modifiziert werden, um nicht Gefahr zu laufen, eine weitere Abmahnung nebst Vertragsstrafeforderung zu erhalten. Da die Bindung des Erklärenden weiter reicht, als dem Text zu entnehmen ist, besteht hier ein Risiko für den Laien.  

Die Zahlungsforderungen sind regelmäßig Gegenstand von Verhandlungen.

Von einer direkten Kontaktaufnahme mit den gegnerischen Rechtsvertretern raten auch wir ab. In einem solchen Gespräch besteht keinerlei Waffengleichheit.

In einer solchen Angelegenheit sollte ein im Urheberrecht kundiger Rechtsanwalt, bestenfalls Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht, unterstützen.

Dr. Wallscheid & Drouven – Kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.

Kontaktdaten:

Tel.: 0251 / 208680-30

Fax.: 0251/208680-50

eMail: info@wd-recht.de

Gegnerliste:https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/


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