Abmahnung Kanzlei Albrecht Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH

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Uns liegt einmal mehr eine Abmahnung der Kanzlei Albrecht –Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH vor. Wir haben über diese Abmahnungen bereits des Öfteren berichtet, vgl.:

Worum geht es in der Abmahnung von Albrecht-Bischoff und der Knieper Verwaltungs GmbH?

Gegenstand der Abmahnung ist auch hier der Vorwurf, der Abgemahnte habe Urheberrechte der Knieper Verwaltungs GmbH verletzt, indem er eine Fotografie, an welcher die GmbH die Exklusivrechte besitzen solle, unerlaubt verwendet habe. Es handelt sich hier um eine Fotografie aus www.marions-kochbuch.de. Durch die unerlaubte Verwendung habe der Abgemahnte gegen das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) verstoßen. Indem der Fotograf nicht genannt worden sei, sei zudem gegen dessen Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG verstoßen worden.

Was fordert die Kanzlei Albrecht Bischoff für ihre Mandantin?

Die Kanzlei fordert für ihre Mandantin

  • die unverzügliche Beseitigung der vorgeworfenen Nutzung,
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, 
  • Schadenersatz iHv. knapp 2.000,00 EUR und
  • Aufwendungsersatz (RA-Gebühren) i. H. v. knapp 1.000,00 EUR.

Wie sollte man auf solche Abmahnungen reagieren?

Selbstverständlich sollten Sie die gesetzten Fristen beachten. Ebenso selbstverständlich sollten Sie den Forderungen nicht vorschnell und ungeprüft nachkommen. Keinesfalls jede Abmahnung ist berechtigt und eine einmal erteilte Auskunft oder eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung sind kaum bis gar nicht mehr rückgängig zu machen.

Angesichts der drohenden 30-jährigen strafbewehrten Bindung und den Zahlungsforderungen sollte hier in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil durch ein falsch abgegebenes Unterlassungsversprechen auch die Beseitigungspflicht strafbewehrt erklärt wird. Die Beseitigungspflichten gehen aber nach der Rechtsprechung über die Löschung auf der eigenen Internetpräsenz hinaus und umfassen insbesondere auch die (weiterhin mögliche) Veröffentlichung der Verletzungshandlung durch Drittanbieter (Suchmaschinen allen voran). Hier drohen bei schlechter Vorbereitung und entsprechend nicht modifizierter Unterlassungserklärung ggf. Folgeabmahnungen und Vertragsstrafenforderungen.

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Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


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