Abmahnung Kfz-Innung München-Oberbayern durch JuS Rechtsanwälte wegen PKW-Verkauf

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Es liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kfz-Innung München-Oberbayern vor. Die Kfz-Innung München-Oberbayern wird vertreten durch die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg. In der Abmahnung lässt die Kfz-Innung München Oberbayern durch die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner vorwerfen, in den letzten Monaten eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge im Internet als Privatverkäufer angeboten zu haben, obgleich das Handeln gewerblicher Natur sei. Gerügt wird konkret, dass bei den Verkaufsangeboten nicht auf die Gewerblichkeit hingewiesen wurde und die Verkaufsangebote nicht in den für Händler vorgesehenen Rubriken eingestellt wurden. Die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner fordern auf, dieses Verhalten künftig zu unterlassen und eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie Anwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR brutto zu erstatten (Gegenstandswert 15.000,00 EUR).

Allgemeine Hinweise zur Rechtslage:

Wer über das Internet im großen Umfang über längere Zeit gleichartige Artikel anbietet, kann als gewerblicher Händler eingestuft werden. Gewerbliche Verkaufsangebote müssen als solche gekennzeichnet sein. Außerdem ist ein gewerblicher Händler verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Ob die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend kommt es auch auf das Warensortiment an. Wer einmal im Monat eine gebrauchte CD verkauft, wird nicht gleich zum gewerblichen Schallplattenhändler. Wer jedoch einmal monatlich oder noch seltener einen PKW verkauft, kann durchaus ohne weiteres als Händler eingestuft werden. Denn der Durchschnittsbürger verkauft allenfalls ein bis zwei Autos im Jahr.

Allgemeiner Hinweis zu der Abmahnung:

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kfz-Innung München durch die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg sollte sehr ernst genommen und nicht ignoriert werden. Das Verstreichen Lassen der gesetzten Frist kann den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage nach sich ziehen. Die damit einhergehenden Kosten können ohne weiteres nochmals so hoch sein, wie die Kosten für die Abmahnung selbst. Im konkreten Fall konnte allerdings nicht empfohlen werden, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unverändert abzugeben. Sofern ein gewerbliches Handeln tatsächlich vorliegt, muß nach Abgabe der Unterlassungserklärung auch darauf geachtet werden, dass der „Autohandel" reduziert wird. Lassen Sie sich daher im Zweifel umfassend beraten und lassen Sie vor allem prüfen, ob Ihr „Autohandel" tatsächlich die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten hat.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

Herzlichst, Ihre Virabell Schuster


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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