Abmahnung von Kramarz wegen Persönlichkeitsrechts-Verletzung, Namensnennung

  • 2 Minuten Lesezeit

Den Namen einer natürlichen Person in der Öffentlichkeit zu nennen, berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person. Denn aus der Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde gem. Art. 1 GG entsteht ein Schutz für jeden Grundrechtsträger, in seiner gewählten Form anonym vor der Öffentlichkeit zu bleiben. Es schützt somit die mediale Selbstbestimmung. Daneben besteht unter anderem ein Schutz vor Ehrverletzungen, die den sozialen Geltungsanspruch der Person herabwürdigen können. Beide Ausprägungen seines Persönlichkeitsrechts seien durch eine Berichterstattung im Internet mit Namensnennung des Abmahnenden verletzt worden. 

Worauf bezieht sich die Abmahnung?

Auf der vom Abgemahnten betriebenen Webseite enthält eine Textzeile der Berichterstattung den Namen des Abmahnenden und den Vorwurf der Begehung einer Straftat. Der Abmahnende gibt an, zwar aufgrund einer Straftatbegehung verurteilt worden zu sein, jedoch nicht wegen der konkret vorgeworfenen Straftat aus der Berichterstattung. Für die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung trage der Abgemahnte die Beweislast. Falls er diese nicht beweisen könne, beginge er eine üble Nachrede gem. § 186 StGB. 

Zudem habe der Abmahnende nach Verbüßung der Strafe ein großes Interesse an der Resozialisierung innerhalb der Gesellschaft, sodass er mit der Tat „alleine gelassen“ werden möchte. Eine Namensnennung wäre nur rechtmäßig, wenn ein öffentliches Informationsinteresse gegenüber den Interessen des Abgemahnten überwiegen würde. Nach Verbüßung der Strafe habe das Persönlichkeitsrecht des Abmahnenden Vorrang. Er habe ein Recht auf eine anonymisierte Berichterstattung.

Welche Forderungen entstehen durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Der Abmahnende wird durch den Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M. und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus Darmstadt betreut. Dieser macht einen Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG gegen den Abgemahnten geltend. Um die Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung auszuräumen, ist der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Außerdem habe der Abgemahnte die Rechtsverfolgungskosten bei einem Streitwert i.H.v. 25.000 € zu tragen.

So können Sie auf eine Abmahnung reagieren 

Die rechtliche Bewertung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sollte nur spezialisierten Fachanwälten überlassen werden. Denn dieses Rechtsgebiet ist stark von der Rechtsprechung und aktuellen Entwicklungen im Medienrecht geprägt. Öffentliche Bewertungen, Rezensionen oder Berichterstattungen über natürliche Personen dienen einerseits einer medialen Transparenz, können die Person jedoch auch stark in ihrem privaten und beruflichen Leben beeinträchtigen. Daher raten wir Ihnen zu einer besonnenen, aber zeitnahen Reaktion. Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist in diesem Rechtsgebiet erfahren und kann Ihnen am besten weiterhelfen.

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Wir sind seit Jahren im Urheber- und Medienecht tätig und kennen regelmäßig die gegnerischen Kanzleien und die abmahnenden Personen. Ihre Abmahnung können Sie uns per E-Mail, Fax oder mit dem Direkthilfe-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung zukommen lassen, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen und gemeinsam die nächsten Schritte angehen. Durch unsere Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen helfen wir Ihnen fachkundig weiter. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema