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Abmahnung – Mal berechtigt, mal Abzocke. Aber immer ernst zu nehmen!

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Abmahnungen haben einen schlechten Ruf. Insbesondere im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht werden Abmahner und Abwickler (oft Rechtsanwälte) gerne als Abzocker und Abmahnanwälte verschrien.

Mitunter mag das nicht jeder Grundlage entbehren. Regelmäßig aber haben Abmahnungen sowohl in rechtlicher als auch in moralischer Hinsicht ihre grundsätzliche Berechtigung.

Und selbst wenn die Berechtigung in Frage steht, gilt: Die Abmahnung sollte auf keinen Fall direkt im Papierkorb landen.

Abmahnung auch im Sinne des Abgemahnten

Zwar wird es der Abgemahnte meist anders sehen: Aber eine Abmahnung liegt regelmäßig sogar in seinem Interesse. Jedenfalls dann, wenn ihm die potenzielle Alternative bewusst wird. Die Abmahnung dient nämlich vordergründig der Vermeidung von gerichtlichen Schritten. Und so kostspielig eine Abmahnung auch sein mag, stellt sie gegenüber dem Beschreiten von gerichtlichen Pfaden zumeist ein Schnäppchen dar.

Freilich bieten die Abmahner das „Schnäppchen“ nicht aus reiner Nächstenliebe an, wenn sie zunächst auf den Gang vor die Gerichte verzichten. Das liegt vielmehr darin begründet, dass etwa eine alternativ in Betracht kommende (gerichtliche) einstweilige Verfügung auch für den Abmahner(!) hohe Kosten auslösen kann. Selbst dann, wenn das Gericht zu dessen Gunsten entscheidet.

Denn Recht und Gesetz verlangen insoweit, dass der Abmahner sein Glück in vielen Themenfeldern (Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, etc.) zunächst mit einer außergerichtlichen Abmahnung versucht (siehe z.B. § 13 UWG und § 97a UrhG). Wenn dennoch sofort der Gerichtsweg beschritten würde – was grundsätzlich zulässig ist –, hätte der Abmahner ggf. auch im Erfolgsfall die Kosten des Verfahrens zu tragen, so der Abgemahnte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).

Die meisten Abmahnungen sind berechtigt und doch falsch

Es gibt kaum eine „verzwicktere“ Rechtskonstellation, als wenn einem Verbraucher oder Gewerbetreibenden eine Abmahnung ins Hause flattert.

Hier gibt es nämlich eine besondere Krux, die es für den Rechtslaien so gefährlich macht: Abmahnungen sind regelmäßig völlig berechtigt und gleichzeitig völlig falsch. Daraus folgend ergeben sich unter rechtstaktischen Erwägungen diverse Handlungsoptionen, die immer unter Berücksichtigung des Einzelfalles umfassend austariert werden sollten.

So wäre ein vollständiges „Folgeleisten“ der Abmahnung meist verfehlt. Aber auch das vollständige Ignorieren kann mindestens genauso bittere – meist teure – Konsequenzen nach sich ziehen.

„Völlig berechtigt“ sind die Abmahnungen in der Hinsicht, dass sich der Abgemahnte tatsächlich eines abmahnungswürdigen Verhaltens hingegeben hat. „Völlig falsch“ insofern, dass der Abmahner (bzw. sein Anwalt) in puncto vorformulierter Unterlassungserklärung, Schadensersatz für das bisherige Fehlverhalten, Kosten der Abmahnung (Anwaltskosten) etc. über das Ziel hinausgeschossen ist.

Da die Abmahnung aber selten so „falsch“ ist, als dass man sie ruhigen Gewissens unberücksichtigt sein lassen kann, sei insbesondere für Gewerbetreibende eine gefährliche mögliche Folge dieses Vorgehens genannt:

Dem Abmahner wird auf die (unbeantwortete) Abmahnung folgend als nächster Handlungsschritt nur noch der Gerichtsweg verbleiben. Wenn es ihm hier nunmehr gelingt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken (was „einfacher“ gelingen kann als ein Erfolg im Hauptsacheverfahren), dann kann diese einstweilige Verfügung in Einzelfällen den eigenen Geschäftsbetrieb für eine gewisse Zeit einschränken oder gar lahmlegen. Selbst dann, wenn die einstweilige Verfügung sich später als „unberechtigt“ herausstellte. Denn in der Zwischenzeit ist der Verfügung unbedingte Folge zu leisten.

Wenn man hingegen der Abmahnung blindlings Folge leistet, dann verpflichtet man sich oft zu Handlungen und insbesondere Zahlungen, die dem abgemahnten Verhalten nicht angemessen sind. Aus dieser Verpflichtung (Vertrag!) kommt man dann auch nicht mehr so einfach und zeitnah heraus.

Mittel der Wahl daher: Modifizierte Unterlassungserklärung

Aufgrund des „völlig berechtigt/völlig falsch-Paradoxons“ ist das Mittel der Wahl häufig eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung. Diese lässt sich aber nicht so einfach aus dem Ärmel schütteln. Zwar finden sich etwa via Google-Recherche durchaus gute Tipps. Gleichwohl ist hier in solch besonderer Weise dem Einzelfall Rechnung zu tragen, dass eine Modifizierung ohne Rechtsbeistand regelmäßig einem Himmelfahrtskommando gleichkommen dürfte.

Wenn die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst war, so darf die modifizierte Unterlassungserklärung etwa auf keinen Fall „zu kurz“ greifen. Ansonsten ist sie nämlich insofern unwirksam, als dass sie nicht die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das abgemahnte Verhalten zu beseitigen vermag. Das ist aber gerade ein Primärzweck der Abmahnung bzw. der Unterlassungserklärung.

Als Folge könnte nun der Abmahner den Gerichtsweg beschreiten, ohne dass ihm die Kostentragung auch im Falle eines Obsiegens drohte. Denn jetzt hätte der Abgemahnte ja gerade durch seine zu kurz gefasste modifizierte Unterlassungserklärung „Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben“ (vgl. § 93 ZPO). Dasselbe gilt im Hinblick auf eine zu niedrig angesetzte Vertragsstrafe im Hinblick auf künftige Verstöße. Auch dann könnte das Beseitigen der Wiederholungsgefahr in Frage stehen.

Im Ergebnis provoziert man dann ggf. auch eine vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung. Und auch das Gericht kann hier manches Mal über das Ziel hinausschießen. Mit dann bitteren (zumindest temporären) Konsequenzen für den zunächst Abgemahnten.

Lieber ein Ende mit Schrecken und in den sauren Apfel beißen

Es ist, wie es ist: Wenn die Abmahnung nicht ersichtlich völlig aus der Luft gegriffen ist, wird man sich mit ihr auseinandersetzen müssen. Und insoweit gilt dann tendenziell der oft gültige Leitspruch: Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.

Und damit der Schrecken beim Ende nicht allzu stark ausgeprägt ist, wird es regelmäßig der Beratung eines Rechtskundigen bedürfen. Es ist zwar absolut nachvollziehbar, dass die Hemmschwelle hier besonders groß ist aufgrund des naheliegenden Denkmusters: „Na toll, zusätzlich zu der Abmahnung darf ich jetzt auch noch für nen‘ Anwalt latzen.“

Allerdings zeigt die Praxis: Die Anwaltskosten werden vielfach über die ersparten Kosten und Risiken, die sich aus dem (Nicht-) Folgeleisten der Abmahnung ergeben hätten, (mehr als) wieder reingeholt. Insofern dürfte auch gelten: Wer hier einmal in den sauren Apfel beißt, wird sich schnell wieder auf Apfelstrudel freuen können.

RA Robin Nocon, www.nocon-recht-digital.de



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