Abmahnung Markenrecht der Elara GmbH durch CBH Rechtsanwälte vom 04.09.2023

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Aktuell wurde uns eine markenrechtliche Abmahnung der Elara GmbH durch die Rechtsanwälte CBH vorgelegt.


Die Elara GmbH ist ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens Herstellerin und Anbieterin von Bekleidungsstücken. Insoweit besteht ausweislich des Markenregisters eine DE-Marke zur Registernummer „30 2012 061 998“ für das Kennzeichen „elara“. Unter anderem besteht hierbei Schutz für Bekleidungsstücke.


Gerügt wird in dem an unseren Mandanten gerichteten Abmahnschreiben, dass dieser die Bezeichnung „Elara“ bei dem Angebot eines Produktes aus dem Bereich der Bekleidung in der Artikelüberschrift, verwendet habe. Die Verwendung erfolgte hierbei zusammen mit eigenen Markenzeichen unserer Mandantschaft.


Was wird in dem Abmahnschreiben gefordert?


Es wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die neben der eigentlichen Unterlassung auch Auskunftsansprüche sowie Schadenersatzansprüche enthält.


Darüber hinaus werden Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 €, mithin 2.171,50 € nebst Umsatzsteuer sowie Testkaufkosten in Höhe von 230,48 €, geltend gemacht.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist natürlich immer zu fragen, ob der hier erhobene markenrechtliche Vorwurf in der Sache überhaupt zutrifft. Wir haben schon vielfach darauf hingewiesen, dass häufig der Irrglaube besteht, dass die reine Verwendung eines markenrechtlich geschützten Kennzeichens per se eine Markenrechtsverletzung darstellt. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist jedoch immer eine sogenannte markenmäßige Verwendung. Vereinfacht gesprochen bedeutet dies, dass die Marke in der Art verwendet sein muss, dass der Verbraucher oder Kunde, oder allgemeiner gesprochen der interessierte Verkehr, zu der Annahme gelangen könne, es handele sich um ein Produkt aus dem Hause des Kennzeicheninhabers. Diese Frage ist häufig gar nicht so leicht zu beantworten. Gerade wenn hierbei weitere Marken, d. h. potentielle Marken des vermeintlichen Verletzers ebenfalls Gegenstand der beanstandeten Bezeichnung sind, eröffnen sich hierbei durchaus häufig taugliche Verteidigungsansätze.


Wir sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert und vertreten seit über einem Jahrzehnt Mandanten gegen markenrechtliche Angriffe. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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