Abmahnung Markenrecht der KTM AG durch Zierhut IP vom 19.06.2023

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Aktuell wurde uns durch unsere Mandantschaft ein markenrechtliches Abmahnschreiben der KTM AG aus Österreich vorgelegt. Gegenstand des Abmahnschreibens ist hierbei die zu Gunsten der Rechtsinhaberin eingetragene Marke KTM.


Ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens ist die KTM AG insgesamt Inhaberin von über 400 Marken, die bei über 40 Markenämtern eintragen sind.


Insoweit haben die KTM AG festgestellt, dass unsere Mandantschaft unter der von ihr betriebene Internetseite Holzdekoration anbiete, und in diesem Zusammenhang die Marke KTM verwende.


Konkret wird sich bezogen auf die Wortmarke KTM unter der Nummer 004349148. Insoweit nutze unsere Mandantschaft unberechtigter Weise im Rahmen der Artikelbeschreibung das Kennzeichen „KTM“.


Was wird von der Partei gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.


Daneben werden Auskunftsansprüche sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht.


Als Gegenstandswert wird ein solcher in Höhe von 300.000,00 € für die Verwendung der Marke in Ansatz gebracht. Insoweit fordert die Kanzlei Zierhut für Ihre Mandantschaft die Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 4.120,50 € auf Grundlage einer 1,5er Geschäftsgebühr.


Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Abmahnungen dieser Art unbedingt ernst genommen werden müssen. Die wirtschaftliche Gefahr, die im Falle des Ignorierens einer solchen Abmahnung besteht, ist enorm. Gleiches gilt für die Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gar einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit der Gegenseite. Zunächst muss natürlich geprüft werden, ob der vorgeworfene Verstoß in der Sache zutrifft.


Dies ist wie Praxis zeigt häufig bei markenrechtlichen Abmahnungen nicht der Fall. Vielfach wird hierbei insbesondere durch juristische Laien angenommen, dass die reine Verwendung der Marke zugleich auch die Markenrechtsverletzung begründet. Jedoch spielen hierbei durchaus weitere sowohl geschriebene als auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale eine erhebliche Rolle für die juristische Beurteilung. So ist es bspw. stets von Belang, ob tatsächlich eine sogenannte markenmäßige Verwendung vorliegt. Dies bedeutet, dass eine Marke vereinfacht gesprochen so verwendet werden muss, dass das entsprechende Kennzeichen auch als Marke im Zusammenhang mit dem jeweils angebotenen Produkt wahrgenommen wird.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Wir sehen im Regelfall auf den ersten Blick, ob eine Markenrechtsverletzung zutrifft oder nicht. Ferner können wir erkennen, ob in dem jeweiligen Fall mögliche und taugliche Verteidigungsansätze bestehen. Denn auch bei einer grundsätzlich berechtigten markenrechtlichen Abmahnung lassen sich durchaus gute Ergebnisse erreichen. Neben der Reduzierung der Zahlung der Kosten ist es nach unserer Philosophie von ganz besonderer Bedeutung, dass eine umfangreiche, ausreichende und mit der notwendigen Expertise notwendige Beratung Ihrer Person im Hinblick auf die potentiellen Folgen einer Abmahnung erfolgt. Nicht selten gelangen zu uns Fälle, bei denen auch durch anwaltliche Kollegen strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben werden, in diesen Fällen soll jedoch die Mandantschaft nicht ausreichend beraten wird, sodass es sodann zu Vertragstrafenfällen kommt.


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben entweder an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Sie erhalten sodann von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir sind uns sicher, dass wir Ihnen auf jeden Fall weiterhelfen können. Wir vertreten bereits seit weit über einem Jahrzehnt Mandanten insbesondere im Bereich des Markenrechts. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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