Abmahnung MO Streetwear GmbH durch CBH Rechtsanwälte

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Erneut liegt uns eine aktuelle Abmahnung der MO Streetwear GmbH wegen des Vorwurfs einer Markenrechtsverletzung gegen einen unserer Mandanten vor.


In der Abmahnung heißt es, dass die MO Streetwear GmbH Teil einer Unternehmensgruppe sei, welche auf dem Sektor der Herstellung sowie des Angebotes und des Vertriebs von Bekleidungsstücken, Accessoires und Schuhen tätig ist.


Neben der Marke „MO“, auf welche sich das uns vorliegende Abmahnschreiben bezieht, gehören auch nachfolgende Marken zum Markenportfolio der Anspruchstellerin:


MO

myMO

USHA

HOMEBASE

risa

Isha

Izia


Unserer Partei wird vorgeworfen, dass diese im Rahmen eines Angebotes auf dem Onlinemarktportal eBay das Kennzeichen „MO“ im Rahmen eines Produkttitels verwendet hat. Insofern liege eine Markenrechtsverletzung vor, die die Gegenseite zur Geltendmachung umfangreicher markenrechtlicher Ansprüche berechtige.


Zunächst wird von unserer Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 €. Dies entspräche einem Betrag in Höhe von 1.682,70 € zzgl. USt. Daneben werden Testkaufkosten in Höhe von 197,83 € geltend gemacht sowie Auskunftsansprüche.


Auch wird, und dies wird häufig durch Adressaten solcher Abmahnungen verkannt, ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch geltend gemacht, der im Regelfall in markenrechtlichen Abmahnungen noch nicht beziffert wird, sondern ggf. von der zu erteilenden Auskunft abhängig gemacht wird.


Wie ist der Umgang mit solchen Abmahnungen?


Zunächst ist es nach unserer Auffassung von entscheidender Bedeutung, dass Sie nicht zu etwaigen Kurzschlussreaktionen neigen. Die Abmahnung sollte durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der über eine besondere Expertise im Markenrecht verfügt, nach unserer festen Auffassung genauestens geprüft werden. Dieser wird Ihnen mit der notwendigen rechtlichen Sicherheit mitteilen können, ob überhaupt eine entsprechende Markenrechtsverletzung vorliegt. Wir erkennen immer wieder, dass in sehr vielen Fällen vorschnell eine solche angenommen wird.


Aspekte, die bei der Prüfung hierbei stets eine Rolle spielen, ist die Frage, inwieweit der Abmahnadressat überhaupt im geschäftlichen Verkehr handelt. Darüber hinaus bedarf es stets einer markenmäßigen Verwendung, die in sehr vielen Fällen keinesfalls derart klar ist, wie es zunächst scheint.


Unsere Tipps:


  1. Fristen notieren
  2. Keine ungeprüfte Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
  3. Ruhig bleiben
  4. Keine Kontaktaufnahme mit dem Gegenanwalt
  5. Eigenen Fachanwalt konsultieren


Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz gehört das Markenrecht zu unserer täglichen Praxis. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jan B. Heidicker verfügt über eine hohe Expertise im Markenrecht und kann auf unzählige Fälle gerichtlicher und außergerichtlicher Art zurückblicken. Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, bieten wir Ihnen stets eine unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung an. Lassen Sie uns die Abmahnung an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen oder rufen Sie uns unmittelbar an.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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