Abmahnung MO Streetwear GmbH durch CBH Rechtsanwälte wegen „Felipa“

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Aktuell wurde uns erneut eine markenrechtliche Abmahnung der MO Streetwear GmbH vorgelegt, die bei dem Abmahnadressaten die Verwendung des Kennzeichens „Felipa“ rügt.


Die MO Streetwear GmbH ist Inhaberin verschiedener markenrechtlich geschützter Kennzeichen wie „MO“, „myMO“, USHA“, „HOMEBASE“, „Izia“ und schließlich auch von dem Zeichen „Felipa“.


Dem Abmahnadressaten wird im Rahmen des markenrechtlichen Abmahnschreibens vorgeworfen, dass dieser die Bezeichnung „Felipa“ bei einem von ihm unterhaltenen eBay-Angebot verwendet habe.


Insofern sei die Verwendung in der Artikelüberschrift erfolgt, sodass hierin eine entsprechende Markenrechtsverletzung zu sehen sei.


Was wird von der Mandantschaft gefordert?


Es wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie u. a. Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 50.000,00 €, mithin ein Betrag in Höhe von 1.682,70 € zzgl. USt. sowie weitere Testkaufkosten im Bereich von 200,00 €.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen? 


Zunächst ist stets zu fragen, ob in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine Markenrechtsverletzung gegeben ist. Vielfach wird hierbei angenommen, dass die reine Verwendung des Kennzeichens per se bereits eine Markenrechtsverletzung bedeutet. Voraussetzung hierbei ist jedoch stets, dass eine sogenannte markenmäßige Verwendung vorliegt, d. h., dass eine derartige konkrete Benutzung der Marke vorliegt, die beim Verkehr den Eindruck erwecken lassen kann, dass es sich tatsächlich um ein Produkt aus dem Hause des Markeninhabers handelt.


Entscheidend ist, dass Sie nicht vorschnell handeln und insbesondere die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung in der vorliegenden Form nicht unterzeichnen. Soweit eine Markenrechtsverletzung gegeben ist oder diese nicht ausgeschlossen werden kann, und die Verwendung des Zeichens, wie so oft, lediglich versehentlich und ohne eine besondere Wichtigkeit durch den Abmahnadressaten erfolgt, bietet sich hierbei stets die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung an. Diese formulieren wir für Sie natürlich fachgerecht auf den Punkt.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben zu oder rufen uns gerne auch unmittelbar an. Die Zusendung kann gerne an ra@kanzlei-heidicker.de erfolgen. Telefonisch erreichen Sie uns unter 02307/17062. Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos. Wir melden uns im Regelfall am gleichen Tage zurück. Wir vertreten Ihre Interessen hierbei bundesweit und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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