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Abmahnung Monster Energy Company durch Bird & Bird wegen Markenrechtsverletzung an der Marke „MONSTER“

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Eine aktuelle Abmahnung der Monster Energy Company aus Kalifornien wurde uns aktuell vorgelegt. Die Abmahnung datiert vom 16.09.2021. Gerügt wird hierbei eine Markenrechtsverletzung an dem Kennzeichen „MONSTER“. Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist die Berufung auf die europäische Bildmarke EM 17 869 505 sowie auf die europäische Wortmarke „MONSTER ENERGY“ zur EM 6 368 005.

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist ein Angebot unseres Mandanten auf dem Onlinemarktplatz eBay, auf dem dieser Aufkleber angeboten haben soll, die die Markenrechte der Wortmarke „MONSTER ENERGY“ verletzen. Es soll sich ausweislich der uns vorliegenden Abmahnung hierbei um einen Aufkleber handeln, bei dem es sich gerade nicht um einen solchen handelt, der aus dem Hause der Monster Energy Company stammt.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Die Kanzlei Bird & Bird fordert für ihre Mandantin die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung. In dieser vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € vorformuliert. Daneben werden Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 € gefordert, was zzgl. Auslagenpauschale sowie der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr von 1,5 einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.744,50 € entspricht.

Als weitere sogenannte Annexansprüche wird ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Umfang der Verletzungshandlung geltend gemacht sowie auch ein weiterer Lizenzschadensersatz, der in der Abmahnung noch nicht beziffert wird.

Umgang mit der Abmahnung?

Zunächst sollte auf jeden Fall eruiert werden, in wie weit der erhobene Vorwurf zutrifft. Hierbei ist es natürlich entscheidend, ob es sich bei dem angebotenen Produkt tatsächlich um ein Plagiat handelt, sodass überhaupt eine Markenrechtsverletzung in Betracht kommt. Ferner stellt sich bei markenrechtlichen Abmahnungen stets die Frage, in wie weit eine markenmäßige Verwendung in der Sache zu bejahen ist. Vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte in markenrechtlichen Angelegenheiten bietet es sich im Regelfall an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um das enorme Kostenrisiko, was im Zusammenhang mit einer solchen Abmahnung besteht, zumindest einzudämmen. Bei der Führung eines Prozesses auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 € entsteht für einen solchen Abmahnadressaten grundsätzlich ein Prozesskostenrisiko für die I. Instanz bei Annahme der Durchführung eines Termins von 21.772,00 €.

Diese Zahl zeigt offenkundig die Gefahr von markenrechtlichen Abmahnungen. Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie fristgerecht reagieren um hier unbedingt notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Markenrecht zählt, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an, in dem Sie uns diese gerne per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Darüber hinaus können Sie uns natürlich jederzeit anrufen. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns ganz sicher, dass wir Ihnen rechtssicher in der Sache weiterhelfen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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