Abmahnung Nümann+Lang Rechtsanwälte für Uptunes GmbH-Tonaufnahme Frontline-Future Trance Vol. 54

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Nümann+Lang Rechtsanwälte gehen im Auftrag der Uptunes GmbH wegen Urheberrechtsverletzung an der Tonaufnahme Frontline (Musiksampler Future Trance Vol. 54) gegen Anschlussinhaber vor. Geltend gemacht werden 450,- € pauschale Ersatzansprüche. Ferner wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten der Tonaufnahme Urheberrechte der Uptunes GmbH verletzt zu haben.

Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben:

Datum und Uhrzeit

Dateiname

Hashwert

IP-Adresse

Internetprovider

Filesharingclient

Benutzerkennung

Nicht angegeben wird der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Musikdateien.

Die Nümann+Lang Rechtsanwälte verlangen für deren Mandanten von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 450,00 EUR.

Des Weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich nur auf die konkrete Musikdatei bezieht.

Rechtlich kann folgendes angemerkt werden:

  • Die Frage der Aktivlegitimation der Firma Uptunes GmbH bedarf einer besonderen Prüfung. Die behaupteten Lizenzrechte müssen von der Firma Uptunes GmbH zumindest im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bewiesen werden.
  • Zu beachten ist, dass bei den Abmahnungen der Nümann+Lang Rechtsanwälte nicht selten Folgeabmahnungen drohen. Jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Musikstück, wird hierbei zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht. So kommt es nicht selten vor, dass Betroffene Anschlussinhaber mit mehreren Abmahnungen konfrontiert werden. Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, sodass weitere Abmahnungen unzulässig sind. Problematisch ist auch, dass weitere Abmahnungen deswegen drohen, weil es sich um ein Musiksampler handelt. Auf diesem sind zahlreiche Tonaufnahmen vorhanden, die regelmäßig zum Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung gemacht werden. Hier müssen m.E. gezielt Maßnahmen ergriffen werden, damit Betroffene von weiteren Abmahnungen verschont werden.
  • Es empfiehlt sich regelmäßig, eine umfassende modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um Folgeabmahnungen zu verhindern. Keinesfalls sollte der Betroffene daher die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben, weil diese sich nur auf das Musikwerk selbst bezieht und nicht ohne weiteres kerngleiche Verletzungshandlungen umfasst. Folgeabmahnungen sind daher Tür und Tor geöffnet.
  • Aufgrund der aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt am Main zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten in Sachen „DigiProtect GmbH" gerät DigiProtect hinsichtlich der von ihr beauftragten Abmahnungen zunehmend in schweres Fahrwasser. Es wird sich zeigen, ob sich die gut begründete Entscheidung des AG Frankfurt am Main auch bei anderen Amtsgerichten durchsetzt. In jenem Verfahren wurde eine Kostenerstattungsklage der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner bekanntlich mit der Begründung abgewiesen, dass die Kosten der Beauftragung nicht denjenigen entsprechen, die bei den Abmahnungen dem Abgemahnten berechnet werden. Jedoch wurde in jenem Verfahren ein Lizenzschadensersatz von 150,- € zugesprochen. Ob der Sachverhalt in jenem Rechtsstreit auch auf das Mandatsverhältnis der Rechtsanwälte Nümann+Lang mit der Firma Uptunes GmbH übertragen werden kann, kann derzeit nicht geklärt werden, weil Informationen hierfür fehlen.
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind.
  • Beispielsweise ist eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), nur bei nicht ausreichend mit einem hinlänglich langen Passwort versehenen und bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken gegeben, wie der BGH in seiner WLAN Entscheidung vom 12.05.2010 entschieden hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht, wenn das WLAN von Dritten entschlüsselt wurde. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Dies entspricht auch dem Urteil des BGH vom 12.05.2010, der eine fortwährende Überprüfung der Verschlüsselung für nicht zumutbar hält, wenn diese einmal eingerichtet wurde.
  • Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
  • Zu prüfen ist auch, ob die Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG auf 100,00 € begrenzt sind. Mit guten Gründen kann man die Anwendbarkeit dieser Begrenzungsvorschrift bejahen, zumindest dann, wenn es sich nur um eine einzelne Tonaufnahme handelt, auch wenn diese auf dem Sampler enthalten ist. Auch eine analoge Anwendung des § 97a UrhG kommt in Frage. Hierbei gilt es auch zu prüfen, ob diese Vorschrift nur für den Täter gilt oder ob diese auch für den Störer anwendbar ist. Das ist bislang umstritten.
  • Der BGH hat in seinem WLAN Urteil vom 12.05.2010 ferner klargestellt, dass eine Schadensersatzverpflichtung nur bei vorsätzlicher Täterschaft oder Teilnahme besteht. Wenn der Anschlussinhaber nicht selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, schuldet er demnach keinen Schadensersatz, also keinen Lizenzschaden.
  • Wichtig ist auch, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung "elterlicher Kontrollpflichten" nachkommt. Nicht selten haftet der Anschlussinhaber nämlich bereits deswegen, weil die Verteidigungsschrift nicht auf den Sachverhalt eingeht und lediglich die im Internet zu findende Musterklageerwiderung" enthält.
  • Möglicherweise scheitert der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bereits an der unzulänglichen Beweisführung bzw. fehlenden Beweisbarkeit der Urheberrechtsverletzung. Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität einer funktionsfähigen und lauffähigen Kopie des Originaltitels mit der Angabe von Hashwerten geführt werden kann. Dies umso mehr, wenn nur Teile der Musikdateien zu Beweiszwecken heruntergeladen worden sind.
  • Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos.

Christian Weiner, LL.M.*

Rechtsanwalt

*Master of Laws (Medienrecht)


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