Abmahnung Nümann+Lang Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung i.A. von Uptunes GmbH: Dream Dance

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Abmahnung Nümann+Lang Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag von Uptunes GmbH: Dream Dance Vol. 51 (Dance Nation vs Shaun Baker)

Nümann+Lang Rechtsanwälte gehen im Auftrag von Uptunes GmbH gegen Tauschbörsennutzer wegen Verfügbarmachung der Tonaufnahme Sunshine 2009 vor (Dream Dance Vol. 51).

In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen gleichlautenden Abmahnschreiben der Nümann+Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe heißt es, dass Gegenstand der Beauftragung eine von dem Anschlussinhaber bzw. über dessen Internetanschluss im Rahmen der Teilnahme an einer sog. Internet-Tauschbörse begangene Verletzung von nach dem Urhebergesetz geschützten Rechten der auf dem Tonträger

„Dream Dance Vol. 51"

enthaltenen nach dem Urhebergesetz geschützten Tonaufnahmen „Sunshine 2009" des Künstlers „Dance Nation vs. Shaun Baker".

Es wird behauptet, dass Uptunes GmbH Inhaber von Urheberrechten an der genannten Tonaufnahme sei.

Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über den betroffenen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, die genannten Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Azureus.

In dem anschließenden zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 Abs. 9 UrhG sei angeordnet worden, dass der Provider (z.B. Deutsche Telekom) Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der IP-Adresse erteilen dürfe.

Sodann werden Ausführungen zur Haftung des Anschlussinhabers gemacht und argumentiert, dass die Haftung als Anschlussinhaber unabhängig davon gelte, wer den Internetanschluss tatsächlich zur Tatzeit genutzt habe.

Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von den Nümann+Lang Rechtsanwälten ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Betrag von 450,00 € zu bezahlen ist.

Hierbei wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass sich bereits  die Rechtsanwaltskosten auf 703,89 € belaufen incl. anteiliger Verfahrenskosten für die Auskunftserteilung. Ferner seien Ermittlungskosten von 50,28 € entstanden. Schließlich sei ein pauschaler Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers in Höhe von 500,00 € entstanden.

Für den Fall, dass der betroffene Internetanschlussinhaber das Vergleichsangebot von 450,00 € nicht annehme, wird in dem Schreiben angekündigt, sodann die höheren Kosten geltend zu machen.


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