Abmahnung pixel.law | Hr. Dirk Vonten wegen Nutzung einer Fotografie im Internet
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Uns liegt erneut eine Abmahnung der Kanzlei pixel.law aus Berlin vor, die für den – nach eigenen Angaben – professionellen Fotografen Dirk Vonten die Verletzung seines Urheberrechts an einer Fotografie rügt. Über solche urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei pixel.law Rechtsanwälte haben wir bereits verschiedentlich berichtet, vgl. u. a.
- Kanzlei pixel.Law nimmt Klage zurück – Fotografie (Urheberrecht)
- Abmahnung der pixel.law Rechtsanwälte für Herrn Tim Langer
- Urheberrecht: Abmahnung der pixel.law Rechtsanwälte für Herrn Peter K.
Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?
Der Vorwurf richtet sich auch hier auf eine unberechtigte Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie im Internet.
Da jedes Lichtbild geschützt ist, sei es als Werk nach § 2 UrhG, sei es als einfache Ablichtung leistungsschutzrechtlich nach § 72 UrhG, ist die Nutzung immer dann unberechtigt, wenn keine Lizenz für die konkrete Nutzungsart erteilt wurde.
Die Frage einer (ausreichenden) Lizenz stellt sich insbesondere bei Fotostocks. Hier kommt es in besonderem Maße darauf an, wie weit die Lizenz reicht (welche Nutzungsarten lizenziert werden und welche ausgeschlossen bleiben) und welche Bedingungen für die – meist kostenfreie – Lizenz zu erfüllen sind. Die Einhaltung der Lizenzbedingungen ist wesentlich für die Erteilung der Lizenz und damit die Rechtmäßigkeit der Nutzung. Wer also gerne darauf verzichtet, AGB zu lesen, sollte spätestens bei der Nutzung eines fremden Lichtbildes aus einem Stock damit anfangen.
Indem der Abgemahnte das Bild a) verwendet habe, ohne b) den Urheber/Lichtbildner zu benennen, sei ihm a) eine unerlaubte Nutzungshandlung nach § 19a UrhG zur Last zu legen und b) ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 13 UrhG (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft).
Was fordern die pixel.law Rechtsanwälte für Herrn Dirk Vonten?
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung, die vorformuliert bereits der Abmahnung beigefügt liegt. Das Muster sollte in der beiliegenden Form jedenfalls nicht unterzeichnet und abgegeben werden.
Weiter wird die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung gefordert, die Beseitigung der angeblichen Verletzungshandlung sowie die Zahlung eines Lizenzschadenersatzes für die Nutzung der Fotografie.
Dr. Wallscheid & Drouven | kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt
Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir haben u. a. Erfahrung mit der Kanzlei pixel.law. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden.
Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.
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