Urheberrecht: Abmahnung der pixel.law Rechtsanwälte für Herrn Peter K.

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Uns liegen weitere Abmahnungen der Kanzlei pixel.law aus Berlin vor, die für den Fotografen Peter K. Verletzungen von Urheberrechten an unterschiedlichen Lichtbildern rügen. Vorgeworfen wird die Nutzung von Lichtbildern ohne entsprechende Berechtigung und insbesondere ohne ordnungsgemäße Benennung Herrn K.

Im Gegensatz zu den pixel.law Rechtsanwälten handelt es sich nach hiesiger Auffassung bei den fraglichen Lichtbildern in den meisten Fällen ziemlich eindeutig nicht um „Werke“ im urheberrechtlichen Sinne, sodass Herr K. auch nicht „Urheber“ ist. Da durch § 72 UrhG allerdings ein nahezu vergleichbarer Leistungsschutz auch für solche Lichtbilder besteht, denen die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Werk nicht zugesprochen werden kann, kommt es hierauf eher auf der Ebene der Schadenszumessung an. Oder anders: Jedes Lichtbild, ganz gleich, ob es Werkqualität hat oder nicht, ist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Nutzung eines fremden Lichtbildes bedarf daher immer der Zustimmung des Rechteinhabers.

Die pixel.law Rechtsanwälte fordern für Herrn K. jeweils

  • die Beseitigung der angeblichen Rechtsverletzungen,
  • Unterlassung für die Zukunft (eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist dem Schreiben beigefügt),
  • Zahlung eines Lizenzschadenersatzes, der in jeder der vorliegenden Angelegenheiten mit einem vierstelligen Betrag angegeben worden ist, und
  • Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren.

Es bestehen hier aus unserer Sicht eine Reihe von Gründen, die Forderungen in Grund und Höhe ganz oder teilweise zu bestreiten. Da es sich hier aber um Tatfragen handelt, jeder Einzelfall also für sich genommen zu betrachten und zu bewerten ist, soll eine vertiefte Darstellung dieser Einzelsachverhalte hier nicht erfolgen. Festzuhalten bleibt allerdings, dass die Forderungen zunächst (fach-)anwaltlich überprüft werden sollten. Insbesondere das beigefügte Unterlassungsversprechen sollte nicht vorschnell und keinesfalls in der beiliegenden Form, abgegeben werden.

Bei einer Abmahnung wegen einer (angeblich) unberechtigten Nutzung eines Lichtbildes ist insbesondere auch darauf zu achten, entweder Beseitigungsansprüche explizit auf dem Unterlassungsversprechen zu streichen oder aber vor Abgabe des Versprechens dafür zu sorgen, dass das fragliche Lichtbild nirgendwo mehr zu finden ist, auch nicht bspw. in Caches von Suchmaschinen. Auch solche Zustände aus der Vergangenheit, die von Drittanbietern weiterhin auch nach Löschung des Bildes angezeigt werden würden, können Vertragsstrafeansprüche des Abmahners und eine weitere Abmahnung auslösen. Hier gilt es besonders vorsichtig zu sein, um künftig nicht noch weiteren Forderungen ausgesetzt zu sein.

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