Abmahnung RA Klaus Höbel im Auftrag der Römertopf Verwertung GmbH & Co. KG – Marke „Römertopf“

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Wegen der Verwendung des Wortes „Römertopf“ zur Bewerbung eines Kochbuches wurde einem unserer Mandanten kürzlich von Herrn Rechtsanwalt Klaus Höbel aus Frankfurt am Main im Auftrag der Römertopf Verwertung GmbH & Co. KG abgemahnt. In der Abmahnung geht es um den Vorwurf der Markenrechtsverletzung an der Marke „Römertopf“, die seit den 60er Jahren als Wort- und später auch als Wort-Bildmarke geschützt sei.

In der Abmahnung führt Rechtsanwalt Klaus Höbel aus, dass seine Mandantschaft auf ein Angebot unseres Mandanten aufmerksam geworden sei. Bei diesem Angebot handele es sich um ein von unserer Mandantschaft erstelltes Kochbuch, das mit dem Wort „Römertopf“ beworben worden sein soll. Bei einem „Römertopf“ handelt es sich um ein Keramikgefäß zur Zubereitung von Speisen. Die Bezeichnung „Römertopf“ sei jedoch markenrechtlich geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Registernummer 854694 seit 1968 als Wortmarke eingetragen. Durch die Verwendung der Marke „Römertopf“ zur Bewerbung eines Kochbuches, die ohne Genehmigung durch den Markeninhaber (Römertopf Verwertung GmbH & Co. KG) erfolgt sei, würden Markenrechte nach §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Ziff. 1, 2 MarkenG verletzt. Wir weisen darauf hin, dass die Marke „Römertopf“ zur in der Abmahnung genannten Registernummer 854694 lediglich für folgende Nizza-Klasse geschützt ist:

  • Klasse 21 (Bratgefäße aus Keramik und Glas)

Gleichwohl ist die Marke „Römertopf“ beim Deutschen Patent- und Markenamt auch für die Nizza-Klasse 16 (Druckschriften, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Kalender) geschützt, dies allerdings zu einer anderen Registernummer, als in der Abmahnung angegeben. 

Aufgrund der vermeintlichen Markenrechtsverletzung wird unsere Mandantschaft dazu aufgefordert, die folgenden Ansprüche zu erfüllen:

  • Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Auskunftsanspruch u. a. über erzielten Gewinn mit dem Kochbuch
  • Schadensersatzanspruch u. a. für Anwaltskosten i. H. v. 1.531,90 €

Unterlassungserklärung

Der Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Aus den folgenden Gründen raten wir jedoch davon ab, diese Unterlassungserklärung abzugeben: In der von Rechtsanwalt Klaus Höbel vorformulierten Unterlassungserklärung findet sich eine pauschale Vertragsstrafe. Dies bedeutet, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € an die Römertopf Verwertung GmbH & Co. KG gezahlt werden müsste. Eine solche pauschale Vertragsstrafe ist aber gar nicht nötig, um eine Strafbewehrung sicherzustellen. Hier kann – nach Prüfung jedes Einzelfalls – ggf. eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung die bessere Wahl sein. Hierbei würde im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe individuell festgesetzt werden und könnte im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Zudem stellt die vorformulierte Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis dar und sollte bereits aus diesem Grund nicht abgegeben werden. Würde diese Erklärung vorschnell unterzeichnet, würden Verteidigungsoptionen in Bezug auf die Berechtigung der Abmahnung abgeschnitten. 

Abmahnung erhalten? Verhaltenstipps

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren. Abmahnschreiben sollten immer von einem auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. So kann sichergestellt werden, dass im Fall einer unberechtigten Abmahnung keine faktisch nicht bestehenden Ansprüche erfüllt werden. Daher sollten Sie im Fall des Erhalts einer „Römertopf“-Abmahnung einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit der Überprüfung Ihrer Abmahnung beauftragen. Ein solcher ist auf das Rechtsgebiet des Markenrechts höchst spezialisiert. Unsere Kanzlei verfügt seit vielen Jahren über große Erfahrungswerte im Bereich des Markenrechts. Alle in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Zögern Sie daher nicht, bei Erhalt einer Abmahnung unsere Kanzlei zu kontaktieren. Wir bieten nicht nur eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles, sondern auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, sofern Sie sich für eine Beauftragung unserer Kanzlei entscheiden.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen finden Sie auch in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de oder unserer Kanzleihomepage.


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