Abmahnung Rasch Rechtsanwälte für Universal Music GmbH: German Top Single Charts vom 01.06.2010

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Aktuelle Abmahnung Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Film GmbH: German Top 100 Single Charts v 01.06.2010 und I Care For You

Die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg verschicken wieder Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen an Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss I Care For You der Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 01.06.2010 und das Lied I Care For You mit Tatzeitpunkt 08.04.2010 mittels Filesharing angeboten worden sei.

Aus dem genannten Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 01.06.2010 sind folgende Musikstücke genannt, die auf Seite 6 der Abmahnung neben der Single I Care For You aufgeführt werden:

Jennifer Braun
I Care For You
Single
08.04.2010 mit Uhrzeit

Jennifer Braun
I Care For You
Dateisammlung
01.06.2010 mit Uhrzeit

Lena
Bee
Dateisammlung
01.06.2010 mit Uhrzeit

Lena
Love Me
Dateisammlung
01.06.2010 mit Uhrzeit

Lena
Satellite
Dateisammlung
01.06.2010 mit Uhrzeit

Sido
Sie Bleibt
Dateisammlung
01.06.2010 mit Uhrzeit

Stanfour
Wishing You Well
Dateisammlung
01.06.2010 mit Uhrzeit

Stromae
Alors On Danse
Dateisammlung
01.06.2010 mit Uhrzeit

Unheilig
Geboren Um Zu Leben
Dateisammlung
01.06.2010 mit Uhrzeit

Das Bereitstellen von Tonaufnahmen auf einem Computer zum Abruf von Teilnehmer von Filesharing-Systemen ohne Einwilligung der Rechteinhaber verletze das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Für die Rechtsverletzung sein der Anschlussinhaber auch verantwortlich.

Von den Anschlussinhabern wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 1200,00 EUR gefordert. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung beträgt regelmäßig eine Woche. Die Zahlungsfrist eine weitere Woche, wobei der Anschlussinhaber aufgefordert wird, die beiliegende Vergleichsannahmeerklärung zu unterzeichnen, mit der eine Verpflichtung zur Zahlung des „Vergleichsbetrages" von 1200,00 EUR begründet wird.

Kommentar:

  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig ist es ratsam, die Unterlassungserklärung zu modifizieren.
  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist enorm, da es sich um einen Chartcontainer handelt, auf dem sich 100 Musiktitel befinden. Der Chartcontainer vom 01.06.2010 beinhaltet alleine 10 Musikstücke, die von unterschiedlichen Rechteinhabern zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht werden. Diese Folgeabmahnungen können jedoch im Vorfeld verhindert werden.
  • Falls rechtlich davon auszugehen ist, dass eine Rechtsverletzung von dem Internetanschluss vorgelegen hat, spricht zunächst die Vermutung dafür dass der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war. Die Täter oder Teilnehmerhaftung kann jedoch im Rahmen der dem Anschlussinhaber obliegenden Darlegungslast entkräftet werden. Den Anschlussinhaber kann aber dann immer noch die Störerhaftung treffen, wenn Dritte die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Im Falle einer Störerhaftung entfällt zwar die Verpflichtung zum Schadensersatz. Als Störer ist der Anschlussinhaber jedoch wie der Täter verpflichtet, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung abzugeben und Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Die Störerhaftung ist gegeben, wenn der Anschlussinhaber zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Hierbei wird danach gefragt, ob der Anschlussinhaber durch zumutbare Sicherungsvorkehrungen hätte die Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss verhindern können. Neben Belehrungspflichten, die den Anschlussinhaber im Einzelfall treffen können, können auch zumutbare technische Sicherungsmaßnahmen eine Rolle spielen. Bei der Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die vom Einzelfall abhängen. Hierbei sind auch die vom BGH in dem Urteil vom 12.05.2010 aufgestellten Maßstäbe zu den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers und die Anmerkungen des BGH zur Streitwertbemessung zu sehen. Aktuell ist auch das Urteil des LG Hamburg (308 O 710/09) zur Begrenzung des Schadensersatzes auf 15,- € bei älteren Musiktiteln zu berücksichtigen.
  • Im Rahmen der Prüfung der Störerhaftung ist auch der Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (6 W 42 / 11) zu berücksichtigen, der damit der bisherigen Rechtsprechung verschiedener Landgerichte widerspricht. Das OLG Köln ist nämlich der Ansicht, dass eine Störerhaftung der Ehegatten untereinander äußerst zweifelhaft ist. Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die der Ehegatte des Anschlussinhabers begangen hat, besteht nach Auffassung des OLG Köln eher nicht.
  • Ferner hat das OLG Köln in dem genannten Beschluss vom 24.03.2011 dem Anschlussinhaber Beweiserleichterungen zugebilligt. Danach genügt es zum Ausschluss der Täterhaftung und damit verbunden zum Ausschluss der Schadensersatzhaftung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte und es daher ernsthaft möglich ist, dass dieser das inkriminierte Werk - konkret ging es um ein Computerspiel - im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.
  • Des Weiteren ist es nach Ansicht des OLG Köln möglich, dass der Anschlussinhaber die ordnungsgemäße Erfassung der IP-Adressen mit Nichtwissen bestreitet. Auch das widerspricht teilweise der Rechtsprechung mancher Landgerichte, die ein solches Bestreiten für unzulässig erachtet hatten.
  • Schließlich hat das OLG Köln sich auch zur Anwendbarkeit des § 97a II UrhG geäußert und die Auffassung vertreten, dass die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR in Filesharingfällen denkbar ist. Auch das dürfte für ein Umdenken in der Instanzrechtsprechung führen, die oft die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € abgelehnt hatte.
  • Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat und ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war.  Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, besteht keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az. 36a C 54 /11).
  • Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH  als Störer und er wäre verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg sowie der überwiegenden Rechtsprechung zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist zweifelhaft.
    Zumindest kann man aber argumentieren, dass es vorliegend lediglich um einzelne Titel aus einem Chartcontainer geht. Insofern wiegt das Ausmaß der Rechtsverletzung im Verhältnis der Anzahl der im Chartcontainer enthaltenen Tonaufnahmen eher gering.
    Selbst wenn jedoch die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nicht eingreift, wäre doch eine erhebliche Herabsetzung des Streitwerts angezeigt, weil ansonsten der Anschlussinhaber insbesondere bei weiteren Abmahnungen einzelner Musiktitel des Chartcontainers mit einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung zu rechnen hätte. Bei der Streitwertbemessung ist jedoch auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Mehr zum Thema Abmahnung Rasch Rechtsanwälte auf der Homepage der KANZLEI WEINER.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*

Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht

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